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1.Betriebsplanpflichtige Betriebe
Оглавление24Betriebsplanpflichtige Betriebe sind die Aufsuchungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 1. Allerdings ist hier die Ausnahme des § 51 Abs. 2 zu beachten, wonach eine Betriebsplanpflicht für die dort näher beschriebenen Aufsuchungsbetriebe kraft Gesetzes entfällt, ohne dass es eines Antrags des Unternehmers bedarf. Bei diesen Betrieben treten die besonderen Gefahren oder Beeinträchtigungen des typischen Bergbaubetriebs nicht auf. Hierzu zählen: Handbohrungen, geoelektrische oder geochemische Verfahren, Anfertigung von Luftaufnahmen, Seismik (auch bei Durchführung mit KfZ), ferner Tätigkeiten, bei denen zum Eingraben von Gegenständen nur wenig Erdreich abgegraben und wieder aufgeschüttet wird. Keine gesetzliche Befreiung besteht, wenn Vertiefungen in der Oberfläche z. B. Löcher, Schürfgräben angelegt werden.
25Betriebsplanpflichtige Betriebe sind ferner alle Gewinnungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 8, i. V. mit Abs. 2 und alle Aufbereitungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 3 einschl. Vergasen und Verflüssigen von Kohle. Dadurch wird insb das betriebsinterne Verladen, Befördern, Lagern betriebsplanpflichtig, nicht jedoch das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, sofern sie in der in § 2 Abs. 4 genannten Weise vorgenommen werden (Hoppe, DVBl 1982, 101; Sondermann, Braunkohle 1982, 14). Dabei gehören alle in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Betrieb, also auch das Verladen, Befördern, Lagern, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten geschieht. Betriebsplanpflichtig ist das Niederbringen einer Thermalwasserbohrung, das Verlegen einer Thermalwasserleitung und der erforderlichen Stromkabel (AG Freiburg, ZfB 122 (1981), 463, 464), sowie die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche während und nach der bergbaulichen Tätigkeit.
Aus § 51 Abs. 1 Satz 2 folgt einerseits, dass die Betriebsplanzulassung die rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der Tätigkeiten und Einrichtungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 ist. Andererseits entfällt diese Grundlage, wenn der Betrieb insgesamt eingestellt ist oder die bergbauliche Nutzung einer Einrichtung endet. Danach muss die Einrichtung nach den Maßstäben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts beurteilt und ggf. genehmigt werden (Boldt/Weller (2016), § 51 Rn 4).
26Betriebsplanpflichtig sind die Betriebe der Grubenanschlussbahn (so schon Erlass, in: ZfB 55 (1914), 298), Energieerzeugungsanlagen im Bergwerksbetrieb, soweit sie der Eigenerzeugung dienen, Versorgungsleitungen auf dem Betriebsgrundstück bis zur Übergabestation, Rohrleitungen die nicht durch § 2 Abs. 4 Nr. 5 von der Geltung des BBergG ausgeschlossen sind, Zechenhäfen, Werksstraßen, Betriebe zum Verkoken, Verflüssigen und Verölen von Bodenschätzen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2.
27Eine Ausnahme von der Betriebsplanpflicht für fast alle Betriebe – nicht für die im Festlandsockel – macht § 51 Abs. 3, wenn der Unternehmer eines Betriebes von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung einen Antrag auf Befreiung stellt und die Bergbehörde ihn genehmigt. Allerdings müssen auch bei diesen Betrieben die Errichtung und die Stilllegung betriebsplanmäßig zugelassen werden, sodass die Befreiung nur für das Führen des Betriebes ausgesprochen werden kann (auch Boldt/Weller (2016), § 51 Rn 12). Die Regelung des § 51 Abs. 3 hat ihr Vorbild wohl in § 6 Abs. 2 Buchst. b) der VO über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze v. 31.12.1942 (RGBl 1943, 17), die durch § 175 Nr. 4 aufgehoben ist.
28Für die Beurteilung der geringen Gefährlichkeit sind insb die Lagerstättenverhältnisse und das Abbauverfahren maßgebend. Die geringe Bedeutung des Betriebes richtet sich in erster Linie nach seiner Größe (Krämer/Wever S. 48). Bei der Beurteilung hat die Behörde hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum (Krämer/Wever a. a. O.), hinsichtlich der Erteilung der Ausnahme jedoch keinen Ermessensspielraum (Boldt/Weller § 51 Rn 6; a. A. Krämer/Wever, a. a. O.; jetzt Boldt/Weller (2016), § 51 Rn 11). § 51 Abs. 3 („kann“) ist eine Befugnisnorm ähnlich § 48 Abs. 2. Beispiel für § 51 Abs. 3: kein Betriebsplan für Tonabbau zur Gefahrenabwehr (OVG Magdeburg, NUR 2012, 505, 508).
29Sofern Kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt der Unternehmer von der Betriebsplanpflicht befreit ist, bleibt die Pflicht zur Anzeige nach § 50 Abs. 3.
30Nach dem Runderlass in Thüringen v. 19.2.1993 (ZfB 1993, 321) müssen bei der Befreiung von der Betriebsplanpflicht die öffentlichen Interessen gesichert bleiben. Vor der Befreiung sind daher die betroffenen Behörden zu hören (Ziffer 3 Punkt 3 des Erlasses). Diese Regelung geht über die Vorgaben des § 51 Abs. 3 hinaus und ist deshalb nicht unbedenklich.
31Die Befreiung bezieht sich auf sachlich und räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes, nicht auf einzelne Betriebsplanarten (100. Sitzung des LAB, 28.2.1992 im Anschluss an BVerwG, ZfB 1992, 46). Allerdings kann eine zeitbestimmte Befreiung nach Abschluss eines Errichtungsbetriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme erteilt werden, da die Förderung von Erdwärme keine Gefahren mit sich bringt und Hauptbetriebspläne mit 2-jähriger Laufzeit nicht sachgerecht sind (Heitmann, ZfB 1984, 460).
32Eine weitere Ausnahme von der Betriebsplanpflichtigkeit kann durch VO gem. § 65 Nr. 2 insofern gemacht werden, als für bestimmte Maßnahmen statt des Betriebsplans eine Genehmigung einzuholen ist, hierzu s. auch § 52 Abs. 5: Unter Umständen genügt ein Antrag auf Genehmigung.