Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 164
2.Betriebsplanpflichtige Maßnahmen
Оглавление33sind das Errichten, Führen und Einstellen der Betriebe. Sie stehen nebeneinander und bedürfen der betriebsplanmäßigen Zulassung unabhängig davon, ob eine von ihnen bereits zugelassen ist. Die genannten betrieblichen Maßnahmen sind Sammelbegriffe; das Führen eines Betriebes setzt sich aus einer erheblichen Zahl einzelner Handlungen zusammen. Der Eigenart des Betriebsplanverfahrens als eines Instrumentes kontinuierlicher Betriebsüberwachung durch die Behörde entspricht es, dass nicht die Gesamtmaßnahme „Führen des Betriebes“, sondern die Vielzahl der Einzelmaßnahmen betriebsplanpflichtig ist. Insofern spielt es keine Rolle, ob die Einzelmaßnahme außerhalb des Gewinnungsbetriebs bzw. außerhalb der Bergaufsicht genehmigungspflichtig wäre oder nicht. In den Bergbaubetrieben sind wegen der besonderen Gefährlichkeit und wegen der besonderen ständigen Betriebsaufsicht viele Maßnahmen betriebsplanpflichtig, die in anderen Betrieben genehmigungsfrei sind.
34Das Betriebsplanverfahren unterscheidet sich durch die Vielzahl der zuzulassenden Maßnahmen grundsätzlich von anderen Genehmigungsverfahren, in denen ein dauerhafter Sachverhalt – z. B. nach § 4 BImSchG der Betrieb einer Anlage, nach § 8 WHG die Benutzung eines Gewässers – durch eine einmalige Genehmigung sanktioniert wird.
35Allerdings bedarf auch die Betriebsplanpflicht bergbaulicher Maßnahmen der Einschränkung. Denn es muss vermieden werden, dass der Unternehmer in unvergleichlich größerem Maße an behördliche Genehmigungen gebunden ist als Unternehmer anderer gewerblicher Betriebe. Auch im Bergwerksbetrieb gibt es viele Maßnahmen, die nicht betriebsplanfähig sind. Zur Begrenzung bieten sich zwei Gesichtspunkte an:
36Betriebspläne sind für die „Führung“ von Betrieben einzureichen. Es muss sich demnach um Maßnahmen von einiger Bedeutung für den Gewinnungsbetrieb handeln. Untergeordnete Tätigkeiten, deren Zusammenhang zum Gewinnungsbetrieb nur zufällig ist und die in jedem anderen nicht bergmännischen Betrieb selbstverständlich und ohne behördliche Überwachung ausgeführt werden können, gehören nicht zur Führung des Betriebes (z. B. Malerarbeiten, Maurer- und Instandsetzungsarbeiten, Reinigung).
37Die Betriebsplanpflicht dient dem Zweck, der Bergbehörde die Möglichkeit laufender Betriebsüberwachung insb im Hinblick auf die in § 55 genannten Gesichtspunkte zu geben. Es würde dem Zweck widersprechen, wenn man Betriebspläne auch für bergmännische Maßnahmen fordern würde, die diese von der Bergbehörde allein zu prüfenden Gesichtspunkte überhaupt nicht berühren können. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Bundesgesetzgeber als Ziel eines modernen Betriebsplanverfahrens ansieht, dass es auf die Darstellung und Prüfung allein des für die Errichtung oder Führung des Betriebes wesentlichen Funktions- und Organisationszusammenhangs ankommt (BT-Drs 8/1315, 106 = Zydek, 237).
38Diese Gesichtspunkte gelten für alle Arten von Betriebsplänen, dass sodass sie dazu dienen sollten, auch das Unwesen von Sonderbetriebsplänen einzudämmen.