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III.Rahmenbetriebsplan

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17Er soll die in den Hauptbetriebsplänen kettenmäßig darzustellenden Vorhaben in einen größeren Zusammenhang einbetten. Seine Funktion ist es, die vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten, die durch Haupt- und Sonderbetriebspläne zu gestatten sind, zu koordinieren (BVerwGE, 89, 252). Mit seiner Hilfe soll ein bruchloser Übergang von einem Hauptbetriebsplan zum nachfolgenden überprüft werden, ferner Maßnahmen mit zwangsläufig längerer Zeitdauer als der begrenzten Zwei-Jahresfrist des Hauptbetriebsplans erfasst und die langfristigen Entwicklungsplanungen des Abbaus beschrieben werden (Pollmann/Wilke S. 220). Ein Rahmenbetriebsplan darf nicht nur durch eine Vielzahl von Sonderbetriebsplänen ausgefüllt werden, sondern ist stets auch durch einen Hauptbetriebsplan zu ergänzen (BVerwG 89, 246, 247 = NVwZ 1992. 980 ff. = ZfB 1992, 38 ff. = DVBl 1992, 569 ff.; Karrenstein, Errichtung und Betrieb von Erdgasspeichern, S. 127). Durch den Rahmenbetriebsplan soll der Unternehmer veranlasst werden, sich ein allgemeines Konzept zu machen, um die komplexen Sachverhalte zu erfassen (Rationalisierungsfunktion). Er soll aber auch der Behörde Gelegenheit geben, sich einen Überblick über die Planungen zu verschaffen und die einzelnen Tatbestände des Zulassungsprogramms der §§ 55, 48 Abs. 2 rahmenmäßig zu bewerten (Schutzfunktion, Einzelheiten Schmidt-Aßmann/Schoch S. 178 ff.).

18Die Vorschriften über die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen ermöglichen, jedenfalls soweit sie den untertägigen Steinkohlenabbau betreffen, keinen Entzug des Grundeigentums. Sie stellen sich vielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Einer Entschädigungsregelung bedarf es daher nicht, die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (OVG NRW, ZfB 2009, 264).

18aAndere Anforderungen an den Rahmenbetriebsplan ergeben sich aus dem sog. Garzweiler-Urteil des BVerfG (BVerfGE 134, 242 = ZfB 2014, 49) in den Fällen, in denen für das Abbauvorhaben großflächig fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes bedeutet dann bereits einen Eigentumseingriff und ist an Art. 14 GG zu messen. Daher ist bereits hier eine Gesamtabwägung zwischen den mit dem Vorhaben verfolgten Gemeinwohlzielen und den hierdurch beeinträchtigten privaten und öffentlichen Belangen erforderlich (BVerfGE 134, 242 Rn 159, 166, 188 ff. = ZfB 2014, 49, 69, 70, 73 ff. Frenz, NVwZ 2014, 194, 197; Degenhart, ZfB 2016, 145, 147; Dammert, ZfB 2014, 105, 111 f.). Denn diese Gesamtabwägung muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem effektiver Rechtsschutz noch möglich ist, d. h. im Rahmenbetriebsplan. Hier ist über die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden einschl. darüber, ob die großflächige Inanspruchnahme von Grundflächen mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. Auch steht mit der Entscheidung über den Rahmenbetriebsplan fest, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung entspricht (Degenhart, a. a. O.).

18bDie Notwendigkeit der Gesamtabwägung ergibt sich bei komplexen Vorhaben wie Braunkohlentagebauen aus der Eingriffswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans in das Eigentum. Sie unterscheidet sich im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht von derjenigen im Rahmen der Enteignungsentscheidung (BVerfGE 134, 242 = ZfB 2014, 49, 97; Dammert, ZfB 2014, 105, 112). Bei der Gesamtabwägung ist nach der gesetzlichen Bestimmung des Gemeinwohlzieles, der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Vorhabens zu fragen (BVerfG a. a. O.; Dammert, a. a. O.). Die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange einerseits und alle durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen (Landesplanung, FFH-Gebietsschutz, EU-WRRL) und privaten (Betroffene gem. § 78 BBergG, d. h. Grundeigentümer, Pächter, Inhaber dinglicher Rechte u. a.) Belange andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung muss auf der Grundlage der Gesamtabwägung vertretbar sein (BVerfG, a. a. O., Rn 282). Hinzu kommt die Prüfung der Versagungsgründe gem. § 55 Abs. 2. Dennoch bleibt die Betriebsplanzulassung eine gebundene Entscheidung. Daraus folgt, dass weder einer späteren Nachbesserung einer ursprünglich fehlerhaften Entscheidung durch eine später erfolgte Gesamtabwägung noch einer gerichtlichen Kontrolle als nachvollziehende Gesamtabwägungsentscheidung verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen (BVerfG a. a. O., Rn 322 = ZfB 2014, 449, 97; VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – 3 K 960/13 Rn 64; Dammert, a. a. O., S. 112).

18cNach der Rspr. des BVerfG führt nicht jede Drittbetroffenheit eines Eigentümers und nicht jede denkbare Enteignungsmaßnahme dazu, in gestuften Verfahren frühzeitig Rechtsschutz bereits im – obligatorischen oder fakultativen – Rahmenbetriebsplanverfahren zu gewähren und eine enteignungsspezifische Gesamtabwägung durchzuführen. Maßstab ist vielmehr das komplexe Großvorhaben (BVerfG, NVwZ 2014, 211 Rn 223). Nach den Vollzugsempfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses Bergbau (Stand 13.11.2014) sind Indizien für ein komplexes Großvorhaben in diesem Sinne: mehrfach gestufte Genehmigungsverfahren, Rechtspflicht zur Durchführung eines UVP-Planfeststellungsverfahrens, Bergbauvorhaben mit großflächigen Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum, lange Zeitachse von der Zulassung bis zur Grundstücksinanspruchnahme Dritter, Umsiedlung von Ortschaften oder zahlreichen Wohngrundstücken, Vielzahl von Betroffenen. „Das Vorhaben muss inhaltlich und zeitlich eine Dimension erreichen, die Korrekturen anlässlich eines Angriffs der Enteignungsentscheidung faktisch ausschließt“ (Bund-Länder-Ausschuss Bergbau, a. a. O., Ziff. II 1, BVerfG, a. a. O.).

18dBei der Erforderlichkeit ist zu unterscheiden: Für das Vorhaben, d. h. den Bergbaubetrieb, ist ausreichend, dass es „vernünftigerweise geboten“ ist, zur Erreichung des Gemeinwohlzieles oder jedenfalls es substanziell zu fördern (BVerfG, a. a. O. Rn 228; Bund-Länder-Ausschuss Bergbau, a. a. O., Ziff. 3b). Die konkrete Enteignungsmaßnahme muss dagegen unverzichtbar für die Verwirklichung des Vorhabens sein.

18eDie Zulassung des Hauptbetriebsplanes ist nicht geeignet, die verfassungsrechtlich erforderliche Gesamtabwägung durchzuführen. Allein der Rahmenbetriebsplan hat die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens im Blick oder zumindest größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte (Dammert, ZfB 2014, 105, 113; VG Cottbus, Urt. v. 21.12.2016 – 3 K 77.15 = ZfB 2017, 172, 176).

18fEine rechtmäßige Gesamtabwägung ist nicht Voraussetzung für die Zulassungsfähigkeit des Haupt- oder Sonderbetriebsplanes. Daraus folgt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Gesamtabwägung bei der Rahmenbetriebszulassung nicht die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplanes hindert oder rechtswidrig werden lässt (Dammert, ZfB 2014, 105, 114 f.). Auch kann durch die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplanes nicht die fehlende oder fehlerhafte Gesamtabwägung bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes geheilt werden (Dammert, a. a. O.).

19Mit dem Gesetz zur Änderung des BBergG v. 12.2.1990 (BGBl, 215) wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung in das Betriebsplanverfahren integriert. Die UVP wurde auf der Stufe des Rahmenbetriebsplans verankert, weil Umweltauswirkungen eines Vorhabens möglichst vorzeitig darzustellen und zu beurteilen sind. Wegen seiner Funktion, einen Überblick über das Vorhaben für einen längeren Zeitraum zu verschaffen, ist der Rahmenbetriebsplan für die UVP besonders geeignet (Himmelmann/Tünessen-Harmes, UPR 2002, 214; Ludwig, S. 48, Kühne, Leipziger Schriften, Band 15, 2009, S. 11, 13).

20In der Praxis werden im Braunkohlentagebergbau in NRW vor allem fakultative Rahmenbetriebspläne vorzulegen sein: nach Landesrecht ist die UVP-Prüfung auf der Ebene der Braunkohlenplanung durchzuführen (§§ 45, 14, 15 LPlG NRW, hierzu Kühne, Leipziger Schriften, Band 15, 2009, S. 11, 24). Auf der Stufe des Rahmenbetriebsplans findet eine UVP-Prüfung nicht mehr statt (§§ 52 Abs. 2b Satz 2 i. V. mit 54 Abs. 2 Satz 3). Anders ist die Rechtslage in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Braunkohlen- und Sanierungspläne (§ 4 UVPG – Brandenburg i. V. mit Anl. 2 Nr. 1.3.4 zu § 12 RegBkPlG) und die sächsischen Teilregional/bzw. Sanierungsrahmenpläne (§ 5 Abs. 1 LPG, § 3 Abs. 1a i. V. mit Anl. 2 Nr. 1c Sächs. UVPG) sind zwar SUP-pflichtig (Kühne, a. a. O.); das ersetzt aber nicht die UVP-Pflicht, die daher im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren abzuarbeiten ist, s. § 52 Rn 155 (so auch Boldt/Weller (2016), § 52 Rn 88).

21Seither unterscheidet das BBergG den einfachen (fakultativen) Rahmenbetriebsplan und den qualifizierten (obligatorischen) Rahmenbetriebsplan. Bei ersterem kann die zuständige Behörde die Aufstellung verlangen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1), bei letzterem ist sie verpflichtet, die Aufstellung zu verlangen (§ 52 Abs. 2a).

22Rahmenbetriebspläne sind nach dem Wortlaut des Gesetzes auf Verlangen der zuständigen Behörde aufzustellen. § 52 regelt indes nur die Pflicht zur Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen („[…] sind“). Das schließt nicht aus, dass der Unternehmer ohne Pflichtigkeit einen fakultativen Rahmenbetriebsplan vorlegt und die Bergbehörde hierüber zu entscheiden hat. Das ist inzwischen allgemeine Auffassung (Kühne, UPR 1986, 84; Boldt/Weller (2016), § 52 Rn 34; BVerwG, ZfB 1995, 285 = NVwZ 1996, 909; OVG Lüneburg, ZfB 1990, 24; VG Berlin, ZfB 1989, 132; Ludwig, S. 46). Zur Alternativlosigkeit des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes s. § 52 Rn 127.

23Gesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist als Voraussetzung für die Aufstellung eines einfachen Rahmenbetriebsplan lediglich, dass die Bergbehörde ihn verlangen kann. Hinzukommen muss aus der systematischen Stellung und der Funktion des Rahmenbetriebsplans, dass ein zeitlich längerfristiger Koordinierungsbedarf von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen aus der Sicht der Bergbehörde besteht (BVerwG, NVwZ 1992, 981 – Erdgasspeicher).

24Das Verlangen der Bergbehörde muss sich auf einen bestimmten längeren Zeitraum beziehen. Der längere Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in der Praxis zwischen 10 und 20 Jahren (Müller/Schulz, Rn 356; Pollmann/Wilke, S. 221; Ludwig, S. 46; anders Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 169: „nicht unter fünf und kaum über 20 Jahre“). Im Steinkohlenbergbau werden durch die neueren Rahmenbetriebspläne 15 Jahre abgedeckt.

25Die gesetzliche Vorgabe eines „bestimmten“ Zeitraumes bedeutet, dass im Rahmenbetriebsplan der längere Zeitraum seiner Geltung durch genauere Zeitangabe zu bestimmen ist (BVerwG, ZfB 1992, 46 = NVwZ 1992, 980). Mittelbare Angaben, z. B. durch die Angabe der zugelassenen Maßnahme, oder ungefähre Angaben reichen nicht. Das ergibt sich schon aus der Notwendigkeit, dass Betriebspläne der Verlängerung und Neubescheidung bedürfen, wenn ihre Zeit abgelaufen ist. Allerdings haben die zeitliche Geltungsdauer oder das Fehlen bestimmter Angaben keine drittschützende Wirkung zu Gunsten betroffener Nachbarn (BVerwG, a. a. O.; OVG NRW, ZfB 1995, 314). Eine fehlende Zeitbestimmung kann durch Nachtragsbescheid geheilt werden.

26Zu den Voraussetzungen der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gehört auch das allgemeine verwaltungsrechtliche Sachbescheidungsinteresse. §§ 52 Abs. 2a schränken zwar das Recht des Bergbautreibenden nicht ein, die ihm für sein Vorhaben zweckmäßig erscheinenden Betriebspläne zu beantragen (BVerwG, NVwZ 1996, 909 = ZfB 1995, 284). §§ 52 Abs. 2a, regeln nur eine Befugnis der Bergbehörde, die Vorlage bestimmter Pläne verlangen zu können oder zu müssen. Jedoch kann ein Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden, wenn der Behörde bekannt ist oder es sich ihr aufdrängen muss, dass das bergbauliche Vorhaben so, wie es in dem Rahmenbetriebsplan beschrieben ist, nach den Maßstäben der § 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 nicht ausgeführt werden dürfte und später Haupt- oder Sonderbetriebspläne nicht zulassungsfähig sind (BVerwG, NVwZ 1992, 982; z. B. auch im Verfahren nach § 31 WHG a. F.; BVerwG, ZfB 1994, 333 und BVerwG, 61, 130 f.: „Wenn klar ist, dass die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre“ bzw. bei „schlechterdings nicht ausräumbarem Hindernis“; OVG NRW, ZfB 1994, 366 m. w. N.). Beispiele hierfür: Bergbauberechtigung wird zweifellos nicht erteilt, Grunderwerb für Steine- und Erdenbetrieb wird mit Sicherheit scheitern, Sicherheitsfragen werden bis zur Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht gelöst (BVerwG, a. a. O.). Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist ausreichend, dass diese Hemmnisse nicht unüberwindbar sind und nicht ausgeschlossen ist, dass sie auf rechtlichem oder tatsächlichem Wege beseitigt werden können (ähnlich VG Berlin, Urt. v. 18.5.1988, Az. A 88/87, S. 32, 38 – Gasspeicher 1. Instanz = ZfB 1989, 132). Die Erschließung muss für die Rahmenbetriebsplan-Zulassung technisch möglich, aber noch nicht konkret rechtlich gesichert sein. Das gilt auch für Grundstücke außerhalb des Bewilligungsfeldes, die zum Abtransport von Bodenschätzen oder Abraum benötigt werden (OVG Bautzen v. 26.9.2008, Az. 4 B 773/06 m. Hinw. auf §§ 77 ff., 2 Abs. 1 Nr. 1–3 BBergG und BVerwGE 87, 241, 252 = ZfB 1991, 140 ff. – Frimmersdorf).

Die ältere Rspr. (VG Gelsenkirchen, Glückauf, 1981, 1511; OVG NRW, ZfB 1973, 332; OVG NRW, 1982, 250 = Glückauf 1982, 240 insofern auch Piens/Schulte/Graf Vitzthum, 1. Aufl. § 52 Rn 8) wonach die Zivilrechtslage im Betriebsplanverfahren nicht zu prüfen war, ist demnach mit der oben dargestellten Maßgabe überholt.

26aEin Rahmenbetriebsplan kann nicht ausschließlich durch Sonderbetriebspläne ausgefüllt werden, sondern muss durch einen Hauptbetriebsplan untersetzt werden (BVerwGE 89, 246, 260 = NVwZ 1992. 980 = DVBl 1992, 569 = UfB 1992. 38 – Gasspeicher). Steht fest, dass ein Hauptbetriebsplan nicht zugelassen werden kann, ist auch der Rahmenbetriebsplan nicht zulassungsfähig. Umgekehrt begründet die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keinen Anspruch auf Zulassung des Haupt- oder Sonderbetriebsplans, da hier Details zu prüfen sind, die bei den „allgemeinen Angaben“ des Rahmenbetriebsplans noch keine Rolle spielen. Allerdings geht vom Rahmenbetriebsplan eine gewisse Indizwirkung für andere Betriebspläne aus, anderenfalls würde er eine bürokratische Überflüssigkeit sein. Insofern wurde der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Feststellungswirkung derart zuerkannt, dass das zugehörige Vorhaben grundsätzlich zulassungsfähig ist (BVerwG, ZUR 2007, 90 = Garzweiler II).

27Ein fakultativer Rahmenbetriebsplan kann nicht bei der Einstellung des Betriebes verlangt oder vom Unternehmer eingereicht werden. Rahmenabschlussbetriebspläne sind vom BBergG nicht vorgesehen; § 52 Abs. 2 Nr. 1 bezieht sich nur auf die Errichtung und Führung eines Betriebes (Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 220 f.; Knöchel, ZfB 1996, 50, anderer Ansicht Beddies, S. 116, nicht thematisiert in BVerwG, ZfB 1995, 294, dem ein Sachverhalt mit Rahmenabschlussbetriebsplan zugrunde lag).

28Inhaltlich sind für den fakultativen Rahmenbetriebsplan allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, Angaben über dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf vorgegeben. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 S. 1 erfüllt sein, insb die Nachweise, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nrn. 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Diese Anforderungen an den Rahmenbetriebsplan sind allein im öffentlichen Interesse und nicht drittschützend (VG Gelsenkirchen, ZfB 1987, 94).

Schon der Wortlaut „allgemeine Angaben“ zeigt, dass im fakultativen Rahmenbetriebsplan keine Einzelheiten in vollendeter Planungsschärfe beschrieben werden. Jedenfalls ist ein geringerer Konkretisierungsgrad als im Hauptbetriebsplan erforderlich. Es kann i. d. R. nur um Eckwerte, Margen und Tendenzen gehen. Die Angaben müssen aber, wie § 52 Abs. 4 Satz 1 zeigt, immerhin einen solchen Genauigkeitsgrad besitzen, dass die Behörde das von ihr zu beachtende Prüfprogramm abarbeiten kann (Schmidt-Aßmann/Schoch, S. 182); dies allerdings insb im untertägigen Bereich mit der Einschränkung der naturgegebenen Planungs- und Programmunsicherheit im Hinblick auf langfristige Aussagen.

29Der Muster-Rahmenbetriebsplan für Nichtkohlenbergbau (Richtlinie LOBA NRW v. 31.8.1999 – AZ11-1-7-27, Anl. 7) sieht im Wesentlichen folgende Gliederungspunkte vor:

Übersicht über das Vorhaben (Geologie, Hydrologie, Raumordnungsziele, Schutzgebiete, Altlasten), Beschreibung des Vorhabens (Größe und Grenze des Gewinnungsvorhabens, anfallende Abraummenge, zeitlicher Ablauf der Gewinnung), allgemeine Angaben zur Betriebsplanung, Tagesanlagen, Infrastruktur (Transportwege, Energie, Wasser, Grundwasserverhältnisse), Emissionsschutz, Entsorgung von Abfällen, Wiedernutzbarmachung.

30Im Steinkohlenbergbau sind folgende Gliederungspunkte üblich: Berechtsame, Geologie der Lagerstätte, Übersicht über das Vorhaben, Ausrichtung, übertägige Betriebsanlagen (Schächte, Verkehrsanbindung, Versorgung, Entsorgung, Bergeanfall und Verbleib, Emissionen, Immissionen), Auswirkungen des Vorhabens auf die Tagesoberfläche (Beschreibung, Raumordnung und Landesplanung, hydrologische Verhältnisse, Landboden) und Nutzung, Auswirkungen des Abbaus auf die Tagesoberfläche, Einwirkungsbereiche, Auswirkung auf die Hydrologie, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft (Nachweis bei Pollmann/Wilke, S. 220 und Anl. 3).

31Der Rahmenbetriebsplan über das Abteufen eines neuen Schachtes wird Angaben über die Grundgedanken der Planung, über die Lage des Planungsraumes und die Berechtsamsverhältnisse, über die bisherigen Aufschlussergebnisse und Lagerstättenverhältnisse, eine Darstellung der bergtechnischen Planung und der Funktion der Schächte, Angaben über Betriebseinrichtungen, bauliche Anlagen, Versorgungs- und Entsorgungspläne, Verkehrsplanung, zu Umwelt- und Landschaftsschutzgesichtspunkten und zur Einordnung des Vorhabens in die regionale und überregionale Planung enthalten müssen.

32Abzugrenzen sind die allgemeinen Angaben im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 1 von den für obligatorische Rahmenbetriebspläne erforderlichen Angaben gem. § 57a Abs. 2, § 2 UVP-V Bergbau. Diese im Hinblick auf Planfeststellung und Konzentrationswirkung vorgeschriebenen besonderen Angaben sind für den fakultativen Rahmenbetriebsplan nicht gefordert.

33In einem Rahmenbetriebsplan, auch in einem UVP-pflichtigen, müssen die Auswirkungen von Bergsenkungen auf konkrete Grundstücke nicht im Einzelnen ermittelt werden. Es reicht für den Schutzgut Mensch, Teilbereich Wohnen aus, wenn die zu erwartenden Bergsenkungen zeitlich, räumlich und höhenmäßig differenziert dargestellt werden (OVG NRW, ZfB 2009, 265 – Bergwerk West). Bei der Alternativenprüfung sind vom Vorhabenträger nach § 57a Abs. 2 Satz 3 nur Angaben zu „geprüften Vorhabensalternativen“ und keine umfassende Alternativenprüfung zu verlangen (VG Oldenburg, ZfB 2008, 296, 302 = NUR 2008, 887 – JadeWeserPort – m. w. N. Boldt/Weller (2016), § 57a, Rn 12;). BVerwG, NVwZ 2006, 1171; NVwZ 2008, 789 Rn 6; siehe auch § 57, Rn 138). In der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans kann in rechtlich zulässiger Weise der Hinweis auf zwingend vorzulegende nachfolgende Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ ergehen. Die Rahmenbetriebsplan-Zulassung enthält dann insoweit keine Entscheidung. Sämtliche das Oberflächeneigentums betreffenden Abbaueinwirkungen, insb auch solche (hoch-)wasserwirtschaftlicher Art, sind dann in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen (OVG NRW, DVBl 2009, 1530 LS = UPR 2010, 160 LS). S. auch § 57a Rn 14 ff.

34Ein Rückschluss vom Gegenstand und notwendigen Inhalt eines planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplans auf Gegenstand und Inhalt eines nichtplanfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplans ist nicht zulässig (BVerwGE 89, 246, 248 ff. = ZfB 1992, 38 – Gasspeicher –; VG Saarland, ZfB 2003, 124, 129; Gaentzsch, FS Sendler, 1991, S. 403), ebenso wenig der umgekehrte Schluss. Der qualitative Unterschied ergibt sich vor allem durch die Konzentrationswirkung und die Beteiligung der Öffentlichkeit (hierzu Begründung in BT-Drs 11/415, S. 12). Der obligatorische Rahmenbetriebsplan muss deshalb über den bergbaulichen Bereich hinaus Angaben zu weiteren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens machen und in seinen Aussagen konkreter sein als der fakultative Rahmenbetriebsplan. Er muss auch Angaben zu den konzentrierten weiteren Genehmigungen enthalten. Zum Verhältnis zu Sonderbetriebsplänen s. § 52 Rn 87 ff.

35Einschränkungen für die Angaben nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 ergeben sich aus Zweck und Wirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung. Da die Zulassung nicht bereits einen Eingriff in fremde Bergbauberechtigungen ermöglicht, setzt sie nicht voraus, dass die Bergbauberechtigung i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 schon für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld nachgewiesen wird (BVerwG, NVwZ 1996, 910; OVG Lüneburg, ZfB 1990, 28; VG Lüneburg, ZfB 2005, 254; Niermann, 146 m. w. N.). Fehlt der Nachweis, kann die Rahmenbetriebsplanzulassung mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass er im Hauptbetriebsplan zu erbringen ist. Dies gilt jedenfalls, solange offen ist, ob der Unternehmer sich die Berechtigung durch Vertrag, Zulegung gem. § 35 ff., Grundabtretung gem. § 77 ff. oder auf sonstige Weise beschaffen kann (VG Lüneburg, ZfB 2004, 254; VG Stade, ZfB 1992, 61; VG Stade, ZfB 1987, 373). Steht fest, dass der Unternehmer die Berechtigungen nicht erhalten wird, darf die Zulassung nicht ausgesprochen werden (BVerwG, a. a. O.).

36Der Rahmenbetriebsplan muss auch nicht alle für die Sicherheit der Errichtung und des Betriebes wesentlichen Fragen regeln (BVerwG, ZfB 1992, 48 = UPR 1992, 237; VG Koblenz, ZfB 1999, 138).Aus der Natur der Sache heraus lassen sich auch die Voraussetzungen für die Regelungsbereiche Entsorgung (§ 55 Abs. 1 Nr. 6) und Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Nr. 7) im Rahmenbetriebsplan noch nicht erfassen (Kühne, DVBl 2006, 666; Schmidt-Aßmann/Schoch, S. 191). Die Festlegung von Maßnahmen, um schädlichen Bodenverunreinigungen zu begegnen, kann einem dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Betriebsplanverfahren überlassen werden, wenn die Ausdehnung der Altstoffablagerung und deren Beeinflussung durch den Abbau noch nicht bekannt sind (OVG Saarland, ZfB 2018, 219, 224). Rekultivierungsmaßnahmen sind hier noch nicht zu treffen (VG Gelsenkirchen, ZfB 1985, 107).

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer hinreichenden Erschließung zu den Betriebsanlagen ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Rahmenbetriebsplans, sondern der des Abbau freigegebenen Hauptbetriebsplans (OVG Berlin-Brandenburg v. 10.3.2006 – OVG 11 N 59.05).

37Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 haben sich die Angaben auf das „beabsichtigte Vorhaben“ zu beziehen. Dies betrifft nicht zwangsläufig das „Gesamtvorhaben“, also den gesamten Abbauvorgang und die gesamte Betriebsphase. Die Zulassungsentscheidungen erfolgen schon nach dem Gesetzeswortlaut in Zeitabschnitten (BVerwG, ZfB 1992, 42). In Phasen, in denen mehrere koordinationsbedürftige Tätigkeiten anfallen, kommen mehrere Rahmenbetriebspläne für jeweils abgeschlossene Sachbereiche in Betracht (Ludwig, S. 47; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 171; Boldt/Weller, § 52 Rn 35; a. A. Brauner, NUR 1994, 23). Aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 Nr. 1 („Rahmenbetriebspläne“) folgt, dass für ein und dasselbe Vorhaben auch mehrere Rahmenbetriebspläne erstellt werden können. Er muss nicht notwendigerweise das bergbauliche Gesamtvorhaben umfassen. Entscheidend ist, welche Steuerungsfunktion dem Rahmenbetriebsplan im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 zukommen soll (BVerwGE 89, 246 = NVwZ 1992, 980 = DVBl 1992, 569 = ZfB 1992, 38 – Gasspeicher). Beispiele aus der Praxis: Rahmenbetriebspläne für Abteufen eines Wetterschachtes, Außenschachtanlage (VG Gelsenkirchen, ZfB 1985, 352 ff., ZfB 1990, 325), Zulassung von Bergehalden (Erlass NRW in MinBl 1984, 931 = ZfB 1985, 367 und Erlass Saarland v. 2.1.1990 in Gem. MinBl S. 21 = ZfB 1991, 228), Errichtung eines Absinkweihers (BVerwG, ZfB 2002, 60) zur Untersuchung eines Salzstockes (VG Stade, 1987, 361 und OVG Lüneburg, ZfB 1990, 19), Rahmenbetriebsplan Braunkohlentagebau (VG Aachen, ZfB 2000, 57), Abbau und Rekultivierung Quarzsandtagebau (VG Neustadt, ZfB 70 und VGH Kassel, NVwZ-RR 2001, 300), Abbau der Flöze 1 bis 4 oberhalb der 8. Sohle des Westfeldes eines Bergwerks (VG Saarland, ZfB 2000, 169 und 182) für eine Erdgasproduktionsbohrung (VG Stade, ZfB 2004, 247), Steinbruch (VG Chemnitz, ZfB 1996, 151), Wetterschacht (VG Gelsenkirchen, ZfB 1991, 153), Abbau und Aufschluss im Nordfeld Zeitraum 2000 bis 2005 (OVG, NRW ZfB 1990, 40 und 33), zum Abbau von Ton (VG Freiburg, ZfB 1990, 314), zur Trennung von Errichtung und Erstbefüllung eines Gasspeichers vom Betrieb (BVerwG, ZfB 1992, 38, 41).

38Der Gegenstand des fakultativen Rahmenbetriebsplans unterscheidet sich in so fern vom Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a Satz 1, mit dem das UVP-pflichtige Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte (OVG NRW, ZfB 2005, 44 f.; BVerwG, ZfB 2006, 28 f.). S. auch Rn 147.

39Der vom Unternehmer aufgestellte Rahmenbetriebsplan wird von der Bergbehörde nach den Gesichtspunkten der §§ 55, 48 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geprüft (§ 55 Abs. 1 Satz 2).

40Erfüllt ein Rahmenbetriebsplan diese gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht, darf die Zulassung gleichwohl nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Lassen sich die Zulassungsvoraussetzungen dadurch schaffen, dass der Betriebsplan inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen wird, muss die Behörde diesen Weg als milderes Mittel gehen (BVerwG, ZfB 1995, 290; VG Lüneburg, ZfB 2005, 257).

41Bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans steht der Bergbehörde kein Planungsermessen zu. Auch der Grundsatz der Problembewältigung ist auf das Betriebsplanverfahren nicht anzuwenden (BVerwG, ZfB 2001, 257; ZfB 2006, 311; ZfB 2006, 318; OVG NRW, ZfB 1988, 377 f.; VG Aachen, ZfB 2003, 92; hierzu auch § 51 Rn 16; § 52 Rn 135).

42Die Grundsätze über die Planrechtfertigung sind auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan nicht anzuwenden (OVG Lüneburg, ZfB 2005, 36 m. w. N.; VG Kassel, ZfB 2004, 68). S. auch § 56 Rn 14.

43Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan kann geändert oder angepasst werden durch behördliches Verlangen auf Änderung des Rahmenbetriebsplans, durch behördliches Verlangens auf einen neuen Rahmenbetriebsplan, durch Änderungsantrag des Unternehmers und durch nachträgliche Auflagen gem. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Wenn die Behörde Änderungen verlangt, wird sie die Begrenzungen gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 (entsprechend) beachten müssen. Allerdings kann bei Gesamtvorhaben, die auf 30 Jahre konzipiert und wirtschaftlich kalkuliert sind, nicht eine nachträgliche Änderung der Energiepolitik dazu führen, dass das Vorhaben gegen den Willen des Unternehmers verkleinert werden muss. Denn der Bestandsschutz der Rahmenbetriebsplanzulassung muss – vorbehaltlich § 56 Abs. 2 Satz 1 – die gesamte ursprünglich geplante Laufzeit überdauern und in inhaltlicher Hinsicht vor Änderungen schützen (Frenz, DVBl 2017, 246, 247).

44Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan endet nach Ablauf seiner Befristung (BVerwG, ZfB 1992, 46). Seine Regelungen werden (noch) nicht „obsolet“ durch Zulassung eines Sonderbetriebsplans, soweit dessen Regelungen reichen (anders OVG NRW, ZfB 1982, 250 für das Verhältnis von planerischem Rahmenbetriebsplan zum Einzelbetriebsplan nach früherem Recht). Dadurch würde der Zusammenhang des beabsichtigten Vorhabens verloren gehen und nur noch auf den Rest-Rahmen beschränkte nachträgliche Nebenbestimmungen möglich bleiben.

Bundesberggesetz

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