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IV.Sonderbetriebsplan
Оглавление45Sonderbetriebspläne behandeln besondere Arbeiten und Anlagen, die sich nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen. In ihnen sind Maßnahmen mit eigenständiger Bedeutung zu behandeln, die zwar Ausfluss des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf zwei Jahre begrenzen lassen. In der Praxis werden beispielsweise in Sonderbetriebsplänen behandelt: Errichtung einer kleinen oder mittleren Seilfahrtsanlage, Errichtung von Sprengstofflagern, Abbau unter den Kanälen oder anderen Wasserstraßen (vgl. Muster für Sonderbetriebsplan „Abbau unter dem Rhein“ in Anl. 1 der Richtlinie des LOBA NRW für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraßen, Muster für Sonderbetriebsplan „Abbau unter anderen Schifffahrtsstraßen, Kanälen“ in Anl. 2 der o. a. Richtlinie), Errichtung eines Lärmschutzwalles, Zulassung eines Bohrturmes im Erdölbergbau, Zulassung eines Fahrzeuges im Kalibergwerk, Maßnahmen der Ersatzwasserbeschaffung im Braunkohlebergbau, Verhallen und Abdecken eines stillgelegten Tagesschachtes (Muster und Inhalt vgl. Richtlinie LOBA NRW v. 5.11.1979, ZfB 1980, 117 in der Fassung v. 14.3.1983, Ziffer 8.2.1 und Ziffer 8.2.2). Bohrungen zur Erforschung der Lagerstätte, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Rekultivierungsmaßnahmen. Sonderbetriebsplan Bau und Betrieb einer Einrichtung zur temporären Zwischenspeicherung von Prozessabwässern in Kaligruben und Kavernen nach § 22a ABBergV; Sonderbetriebsplan Verkippung von Erdaushub im Kieselgurtagebau (BVerwG, NVwZ 2019, 886; OVG Magdeburg, ZfB 2017, 141); Entsorgung bergbaulicher Abfälle aus der Ölschlammgrube (VG Hannover, AbfallR 2005, 231), Reinigung von Grubenwasser (BVerwG, ZfB 2015, 29, 30).
45aUm der Gefahr zu begegnen, dass zeitlich befristete Hauptbetriebspläne durch Sonderbetriebspläne „ausgehöhlt“ werden, sind Sonderbetriebspläne an das Bestehen eines Hauptbetriebsplans gekoppelt in der Weise, dass durch Sonderbetriebspläne zugelassene Einzelmaßnahmen nicht mehr ausgeführt werden dürfen, wenn der Hauptbetriebsplan abgelaufen ist.
46Sonderbetriebsplanzulassungen können gestattende Wirkung haben (OVG Lüneburg, ZfB 2002, 312, 321; Kühne, UPR 1986, 81; Glückert, FS Kühne, S. 543, 555; Schmidt-Aßmann/Schoch, S. 196; a. A. Stiens, der bergrechtliche Betriebsplan, S. 60 ff.; Ludwig, Auswirkungen der FFH-RL, S. 49 Fn. 187), wenn der Unternehmer sie für eigenständige Maßnahmen und Arbeiten benötigt. Wird im Sonderbetriebsplan nur ein Konzept, ein System oder die Einwirkung des Abbaus auf die Tagesoberfläche behandelt, hat die Zulassung nur Feststellungswirkung. Erst ein weiterer Sonderbetriebsplan und dessen Zulassung zieht daraus nur die Folge, indem er die konkreten Maßnahmen, Arbeiten und Abbaue gestattet (Glückert, a. a. O., S. 551 f.).