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VIII.Analoge Anwendung der Betriebsplanpflicht in sonstigen Bereichen

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47Betriebsplanpflicht ist außerdem angeordnet worden für

– Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung für die Untergrundspeicherung (§ 126 Abs. 1)

– Untergrundspeicher (§ 126 Abs. 1)

– Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe (§ 126 Abs. 3)

– bestimmte Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen (§ 127)

– Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in verlassenen Halden (§ 128)

– Versuchsgruben (§ 129 Abs. 1)

– bergbauliche Ausbildungsstätten in bestimmten Fällen (§ 129 Abs. 1)

– Besucherbergwerke, Besucherhöhlen (§ 129 Abs. 1)

48Die Betriebsplanpflicht besteht auch für den Bereich des Festlandsockels (§ 51 Abs. 3 Satz 2), indem sogar insofern eine Verschärfung eintritt, als Ausnahmen von der Betriebsplanpflicht, die im Festlandsbereich nach § 51 Abs. 3 Satz 1 möglich sind, hier gesetzlich ausgeschlossen sind. Betriebsplanpflichtig sind schließlich Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Gewinnung von Erdwärme und Betriebe zur Gewinnung von Erdwärme (§ 3 Abs. 3 Nr. 2b).

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