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VIII.Analoge Anwendung der Betriebsplanpflicht in sonstigen Bereichen
Оглавление47Betriebsplanpflicht ist außerdem angeordnet worden für
– Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung für die Untergrundspeicherung (§ 126 Abs. 1)
– Untergrundspeicher (§ 126 Abs. 1)
– Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe (§ 126 Abs. 3)
– bestimmte Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen (§ 127)
– Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in verlassenen Halden (§ 128)
– Versuchsgruben (§ 129 Abs. 1)
– bergbauliche Ausbildungsstätten in bestimmten Fällen (§ 129 Abs. 1)
– Besucherbergwerke, Besucherhöhlen (§ 129 Abs. 1)
48Die Betriebsplanpflicht besteht auch für den Bereich des Festlandsockels (§ 51 Abs. 3 Satz 2), indem sogar insofern eine Verschärfung eintritt, als Ausnahmen von der Betriebsplanpflicht, die im Festlandsbereich nach § 51 Abs. 3 Satz 1 möglich sind, hier gesetzlich ausgeschlossen sind. Betriebsplanpflichtig sind schließlich Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Gewinnung von Erdwärme und Betriebe zur Gewinnung von Erdwärme (§ 3 Abs. 3 Nr. 2b).