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II.Hauptbetriebsplan

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8Hauptbetriebspläne sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes aufzustellen. Im Steinkohlenbergbau gehen diese Tatbestände ineinander über. Sofern sich allerdings die Errichtung des Betriebes von der Führung des Betriebes faktisch trennen lässt, wie etwa bei der Errichtung und Erstbefüllung eines Untergrundspeichers und dessen späteren Betrieb, sind Hauptbetriebspläne nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Errichtung des Speichers aufzustellen (BVerwG, ZfB 1992, 38 = NVwZ 1992, 993 f. – Erdgasspeicher). Beispiele: Hauptbetriebsplan Explorationsbohrung Geothermieprojekt (VG München, ZfB 2017, 199); Aus- und Vorrichtung Abbauabschnitt Kiesabbau (VG Darmstadt, ZfB 2018, 135); Niederbringen von Bohrungen (VG Freiburg, ZfB 2017, 180), Abbau von Quarzkies (BayVGH, ZfB 2018, 33); Hartsteintagebau (OVG Magdeburg, ZfB 2017, 276).

9Hauptbetriebspläne sind die wichtigste Form der verschiedenen Betriebsplanarten. Sie sollen in bestimmten Zeitabständen – i. d. R. zwei Jahre – einen Überblick über die geplanten Arbeiten und Anlagen vermitteln. Dabei gilt der Zweijahreszeitraum nur als Regel, die länger- oder kürzerfristige Ausnahmen zulässt. Einen möglichen Verstoß gegen die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 können Drittbetroffene nicht rügen (OVG Bautzen, ZfB 2019, 155). Nach Fristablauf verliert der Betriebsplan seine Gültigkeit. Er muss entweder gem. § 52 Abs. 4 Satz 2 verlängert oder gem. § 51 Abs. 1 neu aufgestellt werden. In der sehr kurzen Befristung der Hauptbetriebspläne zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Betriebsplänen und zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen: Während die Genehmigung nach § 12 Abs. 2 BImSchG nur auf Antrag befristet erteilt werden kann (Sellner, Immissionsschutz und Industrieanlagen, Rn 230), sind die Sonderbetriebspläne und die Rahmenbetriebspläne auf längere Zeiträume befristet. Die Zwei-Jahresfrist verpflichtet den Unternehmer nicht zur Durchführung der betriebsplanpflichtigen Maßnahmen innerhalb dieser Frist, sondern erfasst nur die Planungsvorstellung.

10Der Hauptbetriebsplan ist die zentrale Betriebsplanart. Anders als Sonder- und Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Bergbehörde verlangen kann, ist die Beantragung der Hauptbetriebsplanzulassung ausschließlich Sache des Unternehmers Der eingereichte Betriebsplan muss aber der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die gesetzlichen Versagungsgründe der §§ 55, 48 Abs. 2 vorliegen. Dazu gehören auch Unterlagen zur FFH-Verträglichkeit, wenn in einem FFH-Gebiet abgebaut werden soll, und naturschutzrechtliche Befreiungs- und Ausnahmeanträge und Unterlagen, wenn ein Naturschutzgebiet betroffen ist (OVG Bautzen, ZfB 2014, 149, 150 f.). Ggf. muss die Behörde gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG darauf hinweisen. Sonderbetriebspläne können weder allein noch i. V. mit Rahmenbetriebsplänen den Hauptbetriebsplan ersetzen (BVerwG, ZfB 1992, 46 = NVwZ 1992, 981 – Gasspeicher; Boldt/Weller (2016), § 52 Rn 8; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 198); Die Bergbehörde kann den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, einen Hauptbetriebsplan vorzulegen, befreien. Erfolgt dennoch eine ausdrückliche oder konkludente Befreiung in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans, ist diese Zulassung in soweit (teilweise) rechtswidrig. Ein Hauptbetriebsplan kann nicht eine UVP-Pflicht auslösen. Das einzig hierfür gesetzlich vorgesehene bergrechtliche Verfahren ist der Rahmenbetriebsplan (VG Dessau, ZfB 1999, 266). Aus § 52 Abs. 2a, wonach die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen ist, wenn ein Vorhaben der UVP bedarf, und aus § 57a, der nur den Rahmenbetriebsplan als Objekt des Planfeststellungsverfahrens nennt, folgt, dass für die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes eine UVP nicht erforderlich ist (VG Darmstadt, ZfB 2016, 60, 64 und ZfB 2018, 135; OVG Sachsen, ZfB 2019, 146, 153 m. d. Hinw., dass eine UVP-Pflicht im gestuften Genehmigungsverfahren auch EU-rechtlich nicht in nachfolgenden Betriebsplanverfahren geboten ist, BVerwG v. 21.11.2015 – 5 B 26.05 Rn 15 – Tagebau Hambach). Das wäre auch im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Hauptbetriebsplanes nicht angemessen und folgt auch aus dem Zweck des Gesetzes, wonach die Rahmenbetriebspläne alle nachfolgenden Betriebspläne im UVP-Bereich entlasten sollen (a. A. OVG Koblenz, UPR 2013, 233; OVG Lüneburg, NUR 2009, 58).

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