Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 172

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11Ein Antrag des Unternehmers, zugleich einen Rahmenbetriebsplan auch als Hauptbetriebsplan zuzulassen, ist nicht zulässig. Er ist im Zweifel dahin auszulegen, dass nur ein Hauptbetriebsplan vorgelegt wird. Andererseits enthält das BBergG keine Regelung, dass ein Hauptbetriebsplan nur zugelassen werden kann, wenn zuvor ein Rahmenbetriebsplan zugelassen wurde. Das gilt sowohl für den fakultativen (BVerwG, NVwZ 1996, 912 = ZfB 1995, 288) als auch für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (VG Dessau ZfB 1999, 266; Stüer/Hönig, DVBl 2000, 1198). Das bergrechtliche Prüfprogramm für den Hauptbetriebsplan ergibt sich ausschließlich aus §§ 55, 48 Abs. 2.

12Aus dem Wortlaut der Regelungen zum Sonderbetriebsplan („bestimmte Teile“ in § 52 Abs. 2 Nr. 2) und Rahmenbetriebsplan („beabsichtigtes Vorhaben“ in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und „Abschnitte oder Stufen“ in § 52 Abs. 2b) folgt, dass der Hauptbetriebsplan die Gesamtheit des Bergwerkbetriebs für den Zweijahreszeitraum behandeln soll.

12aEin Hauptbetriebsplan soll zwar grundsätzlich alle über- und untertägigen Arbeiten und Einrichtungen ausweisen. Hieraus folgt aber nicht, dass bei umfangreichen Vorhaben mehrere Hauptbetriebspläne aufgestellt werden können (OVG Berlin, ZfB 1990, 200, 216; LG Hannover, RdE 1995, 84, 87). Auch können nach den äußerlichen Gegebenheiten einzelne Anlagen einen selbstständig abtrennbaren Teil des Hauptbetriebsplanes bilden, u. U. durch einen Sonderbetriebsplan zugelassen werden (LG Hannover, a. a. O. unter Bezug auf VG Stade v. 19.2.1991 – Az. 3 B 64/90).

So kann z. B. eine Salzhalde aus dem Hauptbetriebsplan für unterirdische Erkundungsarbeiten eines Salzstockes oder für Schachtabteufen und Querschächte ausgeklammert werden (LG Hannover, a. a. O.; VG Stade, a. a. O.). Ebenso kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fehlerhaftigkeit einzelner Teile des Hauptbetriebsplans dessen gesamten Inhalt zu Fall bringt. Ferner: Bezieht sich die Widerspruchsbefugnis nur auf einzelne Teile des Hauptbetriebsplans löst sie nicht die aufschiebende Wirkung bezüglich des gesamten Hauptbetriebsplans auf (LG Hannover, a. a. O.). Daraus folgt ferner, dass Hauptbetriebspläne für untertägige Arbeiten, die Belange Dritter nicht berühren, von übertägigen Teilen des Hauptbetriebsplanes, bei denen die Auswirkungen auf die Umwelt noch zu klären sind, abgespalten und der den untertägigen Arbeiten betreffende Teil auf Antrag für sofort vollziehbar erklärt werden muss (LG Hannover, RdE 1995, 84, 85).

13Hauptbetriebspläne im Steinkohlenbergbau haben insb zu enthalten: allgemeine Beschreibung des Betriebszustandes und der -entwicklung (Bergbau­berechtigung, Tagessituation), Umweltschutz (Abfall, Gewässer-, Boden-, Emissionsschutz), Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, Arbeitssicherheit, Darstellung des technischen Betriebszustandes und der technischen Betriebsentwicklung (Schächte, Bergehalden, Stromversorgung, Wasser- und Energie, Verwaltungen, Arbeitsstätten, Sozialeinrichtungen u. a., Grubenbaue, Strecken, Abbauverfahren, Strebe, Transport, Bewetterung u. a.) beabsichtigte Sonderbetriebspläne. Hierzu im Einzelnen: Richtlinien des Landesoberbergamts NRW zur Handhabung des Betriebsplanverfahrens v. 31.8.1999 (SBl LOBA A7 Anl. 1, Gliederung bei Pollmann/Wilke, Anl. 2 S. 269 ff.). Für den Nichtkohlenbergbau enthält die Mustergliederung Angaben zu lagerkundlichen Verhältnissen, Entwicklung des Tagebaus, Tagebaubetrieb, Tagesanlagen, Einrichtungen des Brand- und Explosionsschutzes, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Wasser- und Emissionsschutz, Abfälle, Altlasten, und zur Wiedernutzbarmachung der Betriebsflächen (Richtlinien a. a. O., Anl. 8).

14Die Zulassung des Hauptbetriebsplans muss befristet werden, andernfalls ist sie rechtswidrig. Die Frist von zwei Jahren begründet sich aus der Unsicherheit der bergbaulichen Prognosen, insb den sich ändernden geologischen Verhältnissen. Die kurze Frist soll der Bergbehörde eine fortlaufende Kontrolle des Betriebes ermöglichen (VG Neustadt, ZfB 1997, 223). Nach Ablauf der Frist wird der Hauptbetriebsplan gegenstandslos. Zur Weiterführung des Betriebes bedarf es einer neuen Zulassung. Auch bei einer „Verlängerung“ der Hauptbetriebsplanfrist ist erneut zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzung der §§ 55, 48 Abs. 2 vorliegen (BVerwG, DVBl 1996, 253 = ZfB 1995, 278, 285; VG Neustadt, ZfB 1997, 223; VG Magdeburg, ZfB 2002, 81). Die zeitlich beendete Zulassung hat keine Bindungswirkung mehr für eine weitere Zulassung (a. A. Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, S. 33). Es besteht kein Bestandsschutz derart, dass die neue Zulassung auf Vertrauensschutz gegründet werden kann. Nach Fristablauf besteht ein Feststellungsinteresse auf Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans nicht mehr, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Ein Verlängerungsantrag bedarf einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (VG Neustadt, ZfB 1997, 223; VG Magdeburg, ZfB 2002, 81). Allerdings dürfte bei unverändertem Sachverhalt ein verdichteter Anspruch auf weitere Zulassung durch die Bergbehörde bestehen.

15Hauptbetriebspläne haben Gestattungswirkung für den Abbau. Für bestimmte Teilbereiche, für die Sonderbetriebspläne aufgestellt werden müssen, kann aus der Zulassung nur die grundsätzliche Zulassung gefolgert werden, vorbehaltlich einer Detailplanung und vertiefenden Darstellung in Sonderbetriebsplänen (Pollmann/Wilke S. 229). Soweit für Teilbereiche keine Sonderbetriebspläne gefordert werden, sind diese Bereiche endgültig gestattet. Im Übrigen zur Wirkung der Zulassung des Hauptbetriebsplans § 56 Rn 48–51.

16Eine Besonderheit enthält § 52 Abs. 1 Satz 2, der eine Unterbrechung des Betriebes für bis zu zwei Jahre als „Führung des Betriebes“ fingiert. Hierdurch wird eine Abgrenzung zur Einstellung des Betriebes und dadurch notwendigen Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans erreicht. Während der Unterbrechungszeit gilt der Hauptbetriebsplan und seine Nebenbestimmungen weiter bzw. besteht Betriebsplanpflicht nach § 52, nicht nach § 53.

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