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V.Betriebsplanpflichtige Personen
Оглавление39Der Betriebsplan muss vom Unternehmer aufgestellt werden. Er ist auch für die Aufstellung verantwortlich, wenn die Arbeiten von selbstständigen Unternehmerfirmen im Bergwerksbetrieb durchgeführt werden (Ebel/Weller, § 67, 1).
40Keine Unternehmer (hierzu s. § 4 Rn 42) sind bloße Betriebsführungsgesellschaften, auch nicht Tochtergesellschaften, die im Namen und für Rechnung der Muttergesellschaft handeln, auch nicht Bergbauspezialgesellschaften, die sich ausschließlich mit dem Abteufen und Schächten befassen (Kirchner/Kremer ZfB 1990, 189, 194), wohl Tochtergesellschaften, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln unabhängig von der Muttergesellschaft.
41Aus § 51 Abs. 1 ergibt sich, dass vorrangig der Unternehmer sein bergbauliches Vorhaben definiert und die Bergbehörde allenfalls mittelbar darauf Einfluss nehmen kann (VG Oldenburg, ZfB 2008, 301; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 159). Allerdings ist Voraussetzung für die Betriebsplanpflicht, dass die Maßnahme der Bergaufsicht i. S. von § 69 Abs. 1 unterliegt. Das trifft nicht zu z. B. bei Gas- oder Ölleitungen Dritter, die nicht der betrieblichen Tätigkeit des Bergbauunternehmers dienen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3).
42Der Unternehmer ist betriebsplanpflichtig auch für fremde Anlagen, die auf dem Bergwerksgelände errichtet oder gehalten werden (Kabel, Leitungen, Transformatorenhaus).
43Der Unternehmer kann die Pflicht, Betriebspläne aufzustellen, nach § 62 Nr. 1 auf verantwortliche Personen übertragen.
44Ausnahmsweise war durch landesgesetzliche Regelung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die „Gemeinschaftskasse zur Sicherung der Rekultivierung im Rheinischen Braunkohlengebiet“, betriebsplanpflichtig im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, der Rekultivierung von durch Abbau des Braunkohlenbergbaues beeinträchtigten Geländes. Die Betriebsplanvorschriften fanden hier im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Gewalt Anwendung (Pfadt, Rechtsfragen zum Betriebsplan im Bergrecht, S. 62). Inzwischen ist die Gemeinschaftskasse aufgelöst (Gesetz v. 16.2.1982, GVBl 74).