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I.Besonderheiten des Bergbaubetriebs und Betriebsplanverfahren

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1Vorbemerkung: Aus den §§ 52, 53 ergibt sich das System der Betriebsplanarten. Für die Errichtung und Führung der Betriebe wird zwischen Hauptbetriebsplänen, Rahmenbetriebsplänen und Sonderbetriebsplänen unterschieden, für die Einstellung des Betriebes muss ein Abschlussbetriebsplan aufgestellt werden. Das BBergG knüpft damit an frühere Regelungen an (§ 67 Abs. 2 ABG Saarl., § 67 Abs. 2 ABG).

2Die Besonderheiten des bergbaulichen Abbaubetriebs machen es erforderlich, dass zu seiner behördlichen Überwachung ein besonderes Rechtsverfahren zur Verfügung gestellt wird. Während außerbergbauliche Anlagen und ihr Betrieb ortsgebunden statisch, längerfristig voraussehbar und planbar sind, bringt der örtlich fortschreitende Bergbau oft neue technische Anforderungen und sicherheitliche Erkenntnisse mit sich (Einzelheiten Salewski, Diss. Clausthal 1991). Der Abbau bedarf daher der fortlaufenden Überwachung und ständigen Anpassung des rechtlichen Instrumentariums. Langfristige Planung ist bei dieser dynamischen Betriebsweise nur als Grobplanung möglich (Ludwig, Auswirkungen S. 44; BVerwGE 89, 251 = ZfB 1992, 42; Gaentzsch, FS Sendler S. 410 und in: Kühne/Gaentzsch, Wandel S. 20; VG Stade, ZfB 1991, 65; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 158). Der Betrieb befindet sich in einer ständigen Planungs- und Realisierungsphase, die sich kontinuierlich aneinander reiben (Knöchel, NWVBl 1991, 117). Errichtungs- und Betriebsphase sind ineinander verschoben: mit jedem Fortschreiten des Abbaus findet zugleich – jedenfalls teilweise – eine Neuerrichtung statt (Kühne, in: Leipziger Schriften zum Umwelt- und Planungsrecht, 2009, Band 15, S. 11, 13 und DVBl 2006, 662; Gaentzsch, in: Kühne/Gaentzsch, Wandel S. 21 f.). Als weitere bergbauliche Besonderheit kommt eine erhebliche Prognoseunsicherheit hinzu (BVerwGE 89, 254 = ZfB 1992, 42; OVG NRW, NUR 2006, 803; VG Cottbus, ZfB 2006, 2002; Knöchel, NWVBl 1992, 117; Gaentzsch, a. a. O. S. 20), die sich auch durch die Entwicklung neuer technischer Hilfsmittel nicht wesentlich geändert hat. Gebunden ist der Bergbau ferner an die Lagerstätte, deren Abbauwürdigkeit und -fähigkeit sich erst im Laufe des Abbauverfahrens zeigt. Wie andere Großvorhaben ist die Gewinnung von Bodenschätzen durch einen hohen Investitionsaufwand und das typischerweise deutlich verzögerte Erreichen der Rentabilitätsschwelle belastet, sodass die Genehmigungen eine gewisse Investitionssicherheit und Verlässlichkeit bieten müssen.

3Diesen Besonderheiten tatsächlicher Art trägt das Betriebsplanzulassungsverfahren Rechnung. Es ist von mehreren Grundzügen gekennzeichnet und in unterschiedlichen Betriebsplanarten aufgefächert, die die Eigentümlichkeiten des jeweiligen Abbaubetriebs erfassen.

4Ein Grundzug des Betriebsplanverfahrens ist, dass dem besonderen Gefährdungspotenzial der einzelnen Betriebshandlungen dadurch entsprochen wird, dass prinzipiell alle Aktivitäten vor ihrer Realisierung einer Zulassung bedürfen.

5Ein anderer Grundzug ist, dass das Verfahren für die Zulassungen so ausgestattet ist, dass sowohl den Unsicherheiten und Risiken des Planungsprozesses abgestuft Rechnung getragen werden kann, als auch eine jederzeitige flexible Anpassung der Planung an sich verändernde Bedingungen möglich bleibt (Pollmann/Wilke, S. 216). Das führt dazu, dass selbst beim Rahmenbetriebsplan nicht das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen ist, sondern sich das Verfahren auf eine bestimmte Phase des Errichtens und Führens des Bergbaubetriebs beschränken kann (BVerwG, 89, 252 = NVwZ 1992, 981 = ZfB 1992, 42).

6Ein dritter Grundzug ist seine „strukturelle Bipolarität“ (Kühne UPR 1992, 218 ff.). Betriebsplan und Zulassung sind als eine zweiseitige, fortlaufende Verständigungssuche zwischen Bergbauunternehmern und Behörde zu verstehen (Schmidt-Aßmann/Schoch, Bochumer Beiträge S. 151). Der Unternehmer stellt den Betriebsplan auf, die Behörde lässt ihn zu. Der Betriebsplan enthält beschreibende, vorschlagende, feststellende und normative Elemente, die dem Gebot von Antrags- und Entscheidungsbestimmtheit genügen müssen. Denn die Behörde macht sich, soweit sie nicht Nebenbestimmungen festlegt, den Betriebsplan für ihre Zulassungsentscheidung zu eigen. Insb bei den Angaben, die unmittelbar die Rechtsphäre Dritter betreffen, ist der Bestimmtheitsgrundsatz besonders zu beachten. Bei den Angaben, die nur den Unternehmer und sein (technisches) Vorhaben betreffen, dürfte eine „inter partes“ – Bestimmtheit ausreichen.

7Diesen objektiven Gegebenheiten des Bergbaus entspricht das Betriebsplanverfahren mit dem sachlich, zeitlich und räumlich unterschiedlichen Geltungsbereichen der verschiedenen Betriebsplantypen und den Abhängigkeiten dieser Typen untereinander (Pollmann/Wilke, S. 217; Kühne, UPR 1986, 81 ff: „Verfahrensstufung“, „horizontale Verfahrensaufteilung“). Allgemein zum Betriebsplanverfahren und dem Verhältnis der einzelnen Arten untereinander: Keienburg, NVwZ 2013, 1123 ff.

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