Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 159
I.Grundsätzliches
Оглавление1Die in § 51 festgelegte Betriebsplanpflicht des Unternehmers ist eines der wichtigsten Instrumente der präventiven und laufenden Betriebskontrolle durch die Bergbehörde. Sie ist ein Teil des gesamten staatlichen Überwachungssystems des Bergbaus, das mit der Erteilung der Bergbauberechtigung gem. §§ 6 ff. beginnt, sich über die Möglichkeit zu Verboten und Beschränkungen gem. § 48, zu Anordnungen gem. § 71, zur Untersagung der Fortsetzung der bergbaulichen Tätigkeit gem. § 72 oder der Beschäftigung einzelner Personen gem. § 73 bis hin zum Erlass von Bergverordnungen gem. §§ 65 ff. erstreckt.
2Der Gesetzgeber hat in der Betriebsplanpflicht ein schon im ABG geregeltes, schon vor dessen Geltung durch bestehende Übung praktiziertes (Isay, § 67 Rn 1) und aus dem französischen Bergrecht (hier wurden die Konzessionen seit einer Ministerial-Instruktion aus dem Jahre 1810 mit Betriebsbestimmungen versehen, die in dem sog. Lastenheft – Cahier des charges – aufgezeichnet waren, Horneffer, Bergrecht und Allgemeines Polizeirecht, Diss. 1969, 84) entwickeltes Institut übernommen (zur Entwicklung im rechts- und linksrheinischen Preußen vgl. Pfadt, Rechtsfragen zum Betriebsplan im Bergrecht, 23), das für das Bergrecht typisch war und die Besonderheiten des Bergbaubetriebs berücksichtigte. Dieser Betrieb ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er sich bei ununterbrochener Verringerung der Substanz an Bodenschätzen räumlich ständig fortentwickelt und unter dauernder Anpassung an die Erfordernisse der Lagerstätte verändert (BT-Drs 8/1315, 105 = Zydek, 232). Für diese dynamische, von der Lagerstätte diktierte Betriebsweise ist es notwendig, dass sich die Betriebsgenehmigung dem fortschreitenden Betrieb anpasst. Einmalige, auf statische Betriebsweise ausgerichtete Genehmigungen würden diesem Anspruch nicht gerecht. Wenn auch der Unternehmer durch die Bergbauberechtigung das Recht erhält, die Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen, ist es ihm dennoch verboten, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen, bevor nicht der Betriebsplan aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist. Die positive Entscheidung der Bergbehörde beseitigt das Verbot und stellt sich daher als begünstigender Verwaltungsakt in Form einer Erlaubnis dar (OVG Saarland, ZfB 116 (1975), 358, 361). Einzelheiten zur Rechtsnatur der Zulassung § 56, Rn 6–39. Rechtlich ist das Betriebsplanverfahren als umfassender staatlicher Erlaubnisvorbehalt einzuordnen (Weller, Glückauf 1981, 250, 253).
3Das BBergG hat das Betriebsplanverfahren von zwei Verankerungen gelöst, an die es bisher gebunden war: aus der Zuständigkeit der Bergbehörde leitete sich durch die Verbindung zwischen § 67 ABG und § 196 ABG der Maßstab für die materiellen Gesichtspunkte ab, die im Betriebsplanverfahren zu prüfen waren. Veränderungen des Zuständigkeitskataloges bedeuteten Veränderungen der zu prüfenden Gesichtspunkte. In Zukunft hat der Umfang der Bergaufsicht nur noch die Bedeutung der Zuständigkeit der Bergbehörde. Das Betriebsplanverfahren war ferner an den Bergwerksbesitzer und damit an wirksam begründetes Bergwerkseigentum gebunden. Das ist durch § 51 Abs. 1 Satz 3 weggefallen sofern der Betrieb eingestellt werden soll.