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VII.Ausnahme für Alt-Betriebsplanzulassungen

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46Eine Ausnahme von der Betriebsplanpflicht gem. § 51 macht § 167 Abs. 1 Nr. 1 für die am 1.1.1982 zugelassenen Betriebspläne für die Dauer ihrer Laufzeit. Sie gelten weiter, bei zeitlich unbeschränkten Betriebsplänen schafft das BBergG keine Beschränkung.

Bundesberggesetz

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