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III.Verhältnis Betriebsplan – Bergbauberechtigung
Оглавление20Das Verhältnis des Betriebsplans zu den Bergbauberechtigungen ist unter zwei Gesichtspunkten von Interesse:
21Die Berechtigungen gewähren grundsätzlich nur die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, geben aber nicht das Recht, diese Arbeiten tatsächlich durchführen und die Anlagen betreiben zu können. Zutreffend und vereinfachend Boldt/Weller (2016), Vorb. §§ 50–57c, Rn 9: Die Bergbauberechtigung entscheidet darüber, wer einen bergfreien Bodenschatz aufsuchen oder gewinnen darf; mit der Betriebsplanzulassung wird festgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen (grundeigene oder bergfreie) Bodenschätze aufgesucht oder gewonnen werden dürfen.“Aus den Berechtigungen geht nicht hervor, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber seine Berechtigung ausüben darf (Pfadt, Rechtsfragen zum Betriebsplan im Bergrecht, S. 126). Die Betriebsplanzulassung ergänzt demnach die statische Bergbauberechtigung und gibt ihr die dynamischen Möglichkeiten. Durch die Bewilligung wird noch kein die kommunale Planungshoheit betreffender Teil des Vorhabens vorab und mit Bindungswirkung für das Betriebsplanzulassungsverfahren entschieden (OVG Bautzen, ZfB 1998, 211). Der Inhaber der Bewilligung und der betriebsplanpflichtige Unternehmer müssen nicht identisch sein. Es reicht aus, wenn der Unternehmer vertraglich die Bewilligung ausüben darf.
Aus § 51 Abs. 1 Satz 3 folgt, dass die Betriebsplanpflicht auch dann bestehen bleibt, wenn die Bergbauberechtigung entfallen ist.
22Schon bei der Erteilung der Bergbauberechtigung ist entscheidend, dass ihr überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (§ 11 Nr. 10 für die Erlaubnis, § 12 Abs. 1 Satz 1 für die Bewilligung und damit gem. § 13 Nr. 1 für das Bergwerkseigentum). Es stellt sich damit für das auch mit öffentlichen Interessen (§§ 48 Abs. 2, 55) befasste Betriebsplanverfahren die Frage nach dem Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Im Betriebsplanverfahren muss die Bergbehörde die durch die Bergbauberechtigung geschaffene Rechtsposition hinnehmen. Das Verfahren ist nicht dazu da, durch Grundsatzfragen, die im Berechtigungsverfahren bereits zu prüfen waren, diese Erteilung wieder infrage zu stellen oder zu korrigieren. Auch das durch die §§ 149 ff. BBergG aufrechterhaltene Bergwerkseigentum darf inhaltlich nicht durch Grundsatzentscheidungen im Betriebsplanverfahren eingeengt werden (Westermann, Freiheit des Unternehmers, S. 71). Zwar ist das Gewinnungsrecht von vornherein damit belastet, dass seine Ausübung der Betriebsplanpflicht gem. § 51 unterliegt, doch muss die Betriebsplanzulassung das erteilte Gewinnungsrecht respektieren und darf nur der Bestimmung der Ausübung des dem Grundsatz nach feststehenden Rechts dienen (Westermann a. a. O., S. 72). Grundsatzfragen über das Verhältnis von Raumrecht und Gewinnungsrecht gehören nicht in das Betriebsplanverfahren. Im Betriebsplanverfahren wird die Bewilligung nicht mehr infrage gestellt. Es dient nicht dazu, zu überprüfen ob einer vorausgegangenen Übertragung der Berechtigung gem. § 22 Abs. 1 zuzustimmen ist (HanseatOLG, ZfB 2004, 299).