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Zweites KapitelAnzeige, Betriebsplan

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§ 50Anzeige

(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Errichtung und Aufnahme

1. eines Aufsuchungsbetriebes,

2. eines Gewinnungsbetriebs und

3. eines Aufbereitungsbetriebs

rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebs einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, insbesondere

1. die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen,

2. eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem die Bodenschätze gewonnen werden sollen,

3. Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage und über den Zeitplan,

4. Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während des Abbaues und über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach Einstellung des Betriebes

enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbauplanes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

1Durch die Verpflichtung des Bergbauunternehmers zur Anzeige der Errichtung oder der Einstellung von Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieben wird der Bergbehörde die Kenntnis von betrieblichen Maßnahmen für die Durchführung ihrer Aufgaben vermittelt.

2Das Gesetz unterscheidet zwischen den einfachen Anzeigen des Abs. 1 und Abs. 2 und den qualifizierten des Abs. 3, die nur in Betracht kommen, wenn der Betrieb nicht betriebsplanpflichtig gem. § 51 ist.

3Als anzeigepflichtige Maßnahmen kommen nach § 50 in Betracht

– die Errichtung (Abs. 1)

– die Aufnahme (Abs. 1)

– die wesentliche Änderung des Abbauplans (Abs. 3)

– die Einstellung, wobei hier noch zwischen der geplanten, geregelten Stilllegung (Abs. 2) und der unvorhergesehenen, notfallbedingten Stilllegung i. S. von § 57 Abs. 1 Satz 2 zu unterscheiden ist. Bei ersterer ist eine vorherige, bei letzterer eine nachträgliche Anzeige erforderlich.

4Die betrieblichen Maßnahmen müssen Aufsuchungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 1, Gewinnungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 8 i. V. mit § 4 Abs. 2 oder Aufbereitungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 3 betreffen, wobei als „Betrieb“ die erweiterte Definition des § 2 Abs. 1 maßgebend ist.

5Die Anzeige ist für die Errichtung und die Aufnahme der Betriebe einzureichen. Im Gegensatz dazu sind Betriebspläne nur für die Errichtung aufzustellen. Der Gesetzgeber will durch die Anzeigepflicht der Betriebsaufnahme erreichen, dass der Beginn bergbaulicher Tätigkeit auch dann der Bergbehörde zur Kenntnis gelangt, wenn ein Betrieb aufgenommen wird, ohne zuvor von dem Unternehmer errichtet worden zu sein (z. B. Betriebsübernahme).

6Verpflichtet zur Anzeige ist der Unternehmer i. S. von § 4 Abs. 5. Er kann diese Verpflichtung gem. § 62 Nr. 1 nicht delegieren. Das wird damit begründet, dass die Errichtung und Aufnahme eine Reihe von Rechtsfolgen auslösen wie etwa die Verpflichtung zur Beschäftigung verantwortlicher Personen gem. § 58 Abs. 1, die Zuständigkeit der Bergbehörde gem. § 69, die Betriebsplanpflicht gem. § 51, sodass diese Anzeige dem Unternehmer vorbehalten worden ist. Ob das sinnvoll war, erscheint insofern zweifelhaft, als die Pflicht zur Erstellung von Betriebsplänen zu recht delegierbar ist.

7Die Verletzung der Anzeigepflicht ist gem. § 145 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 eine Ordnungswidrigkeit.

8Dem Unternehmer obliegen außer der Anzeigepflicht nach § 50 noch eine Reihe anderer Anzeigen an die Bergbehörde. Sie stehen nebeneinander und sind jeweils bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen. Abweichungen vom Betriebsplan sind gem. § 57 Abs. 1 Satz 2, besondere Betriebsereignisse gem. § 74 Abs. 3 Nr. 1 und 2, bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Herstellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtungen oder die Vornahme von Änderungen gem. VO i. S. von § 65 Nr. 1, die Bestellung, Änderung oder das Ausscheiden verantwortlicher Personen gem. § 60 Abs. 2, die Aufrechterhaltung von alten Bergbauberechtigungen und Verträgen gem. § 149, und die Unterstellung früher nicht unter Bergaufsicht stehender Betriebe gem. § 169 Abs. 1 Nr. 1 anzuzeigen.

9Auch die Anzeigepflichten aus anderen Gesetzen (z. B. § 14 SprengG für die Aufnahme von Betrieben, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, bzw. die Beistellung oder Abrufung von verantwortlichen Personen, § 67 Abs. 2 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach früherem Recht keiner Genehmigung bedürfen, § 35 Abs. 4 KrWG i. V. mit § 15 Abs. 1 BImSchG bei planfeststellungsbedürftigen Abfallanlagen, § 40 KrWG bei Stilllegung von Deponien, soweit diese Vorschriften nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ausgeschlossen sind, § 15 Abs. 1 BImSchG bei Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 BImSchG greift, ferner die landesrechtlichen Anzeigepflichten im Wasser-, Abfall-, Naturschutz- und Bauordnungsrecht, auch die Informationspflicht gem. § 4 UmSchG bei eingetretenen oder bevorstehenden Umweltschäden bestehen selbstständig neben der Anzeigepflicht nach § 50.

10Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit einzureichen. Entscheidend ist der Zugang bei der Bergbehörde. Bei Stilllegungen ist der Termin der Einstellung des Gewinnungsbetriebs maßgebend, nicht der „Beginn der Stilllegungsmaßnahmen“ i. S. der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die von Maßnahmen i. S. von Art. 56 § 2 des Montanunionvertrags betroffen werden (BAnz. Nr. 34 v. 19.2.1970), d. h. nicht der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses bezogen auf den ersten von der Stilllegungsmaßnahme betroffenen entlassenen Arbeitnehmer.

11Die Anzeigepflicht entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird. Damit ist in erster Linie der Hauptbetriebsplan i. S. von § 52 Abs. 1 gemeint, aber auch der Rahmenbetriebsplan und der Sonderbetriebsplan gem. Abs. 2. Allerdings kann für diese Letzteren nicht entscheidend sein, dass sie „auf Verlangen der zuständigen Behörde“ eingereicht wurden. Der Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 3, die umfassende Kenntnis der Bergbehörde von betrieblichen Vorhaben auf andere Weise als durch eine Anzeige, wird durch jeden Betriebsplan erreicht, nicht nur durch von der Bergbehörde verlangte.

12Bei Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlussbetriebsplan gem. § 53 Abs. 1 aufzustellen. Obwohl diese Vorschrift in § 50 nicht erwähnt ist, wird man annehmen müssen, dass bei Betriebseinstellungen auch dieser Betriebsplan die Anzeigepflicht aufhebt. Die „entsprechende“ Anwendung des Abs. 1 auf die Fälle der Betriebseinstellung des Abs. 2 muss so verstanden werden, dass das Einreichen eines Abschlussbetriebsplans gem. § 53 insoweit an die Stelle des dort wörtlich erwähnten „Betriebsplans nach § 52“ treten muss (wohl auch BT-Drs 8/1315, 105 = Zydek, 231). Es besteht kein einleuchtender Grund, Abschlussbetriebsplänen insoweit nicht die gleichen Wirkungen wie anderen Betriebsplänen zuzubilligen. Damit ergibt sich im Gegensatz zu der früher durch § 71 Abs. 1 ABG NRW bestimmten Rechtslage, dass bei Einstellungen des Bergwerksbetriebs die Pflicht zur Anzeige drei Monate vor der Stilllegung neben dem Abschlussbetriebsplan entfallen ist.

13Die Anzeigepflicht tritt zunächst neben die Betriebsplanpflicht. Sie entfällt erst, wenn ein Betriebsplan eingereicht wurde. Allerdings muss der Betriebsplan innerhalb derselben Frist eingereicht werden, wie sie für die Anzeige besteht. Es dürfte nicht ausreichen, wenn die Frist zum Einreichen der Anzeige versäumt wurde und danach der Betriebsplan eingereicht wird. Man wird vielmehr die Frist des § 50 Abs. 1 Satz 1 (zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit) auch für die Erfüllung des § 50 Abs. 1 Satz 3 voraussetzen müssen.

14Ein Betriebsplan, der nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. erfüllt, kann als Anzeige i. S. von § 50 umgedeutet werden (Ebel/Weller, § 67, 1g).

15Einer qualifizierten Anzeigepflicht unterstehen diejenigen Betriebe, für die Betriebspläne nach § 51 nicht einzureichen sind. Während bei den übrigen Betrieben die Anzeige als wesentlicher Bestandteil nur den Tag des Beginns der Betriebsaufnahme oder -einrichtung zu enthalten hat, muss hier ein Abbauplan beigefügt werden. Im Gegensatz zu den betriebsplanpflichtigen Betrieben bedürfen hier auch wesentliche Änderungen des Abbauplans der unverzüglichen Anzeige.

16Der Betriebsplanpflicht unterliegen nicht die besonderen Aufsuchungsbetriebe des § 51 Abs. 2 oder die nach § 51 Abs. 3 auf Antrag von der Bergbehörde befreiten Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung. Nun schließt allerdings § 51 Abs. 3 Satz 2 die Möglichkeit, sich von der Betriebsplanpflicht befreien zu lassen, gerade für die anzeigenpflichtigen Tatbestände „Errichtung“ und „Einstellung des Betriebes“ in § 50 aus. Die Befreiung bleibt nach § 51 Abs. 3 nur für das Führen des Betriebes möglich. Die Betriebe des § 51 Abs. 3 haben daher für die Errichtung und Einstellung einen Betriebsplan vorzulegen. Insoweit entfällt ihre Anzeigepflicht gem. § 50 Abs. 1 Satz 3. Für wesentliche Änderungen des Abbauplans aber besteht für diese Betriebe eine Anzeigepflicht gem. § 50 Abs. 3.

17Für Betriebe im Bereich des Festlandsockels besteht stets Betriebsplanpflicht, da wegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine Befreiung hiervon nicht möglich ist. Eine qualifizierte Anzeigepflicht entfällt. Sofern aufgrund einer Verordnung gem. § 65 Nr. 2 bestimmte Arbeiten unter Befreiung von der Betriebsplanpflicht nur einer Genehmigung bedürfen, ist eine qualifizierte Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 3 schon vom Wortlaut her nicht gegeben, weil er sich nur auf Fälle des § 51 beschränkt.

18Nach § 127 Abs. 1 sind die §§ 50 ff. bei bestimmten Bohrungen entsprechend anzuwenden. Als Bohrung wird hier der technische Vorgang verstanden, nicht die Nutzung des geschaffenen Bohrloches. Bei Bohrungen sind im Rahmen der Anzeige- und Betriebsplanpflicht die für Aufsuchungsbetriebe maßgebenden Anforderungen zu stellen. Die Anzeigepflicht gilt gem. § 128 auch für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden.

19Die Anzeige erzeugt in Umweltgesetzen unterschiedliche Wirkungen: Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG ist die Anzeige keine behördliche Entscheidung, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG ist eine Anzeige jedoch Grundlage für die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu unterlassen. Die Bergbehörde als für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde trifft gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG die Entscheidung über die Eingriffsregelung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Landesrechtlich kann eine weitergehende Form der Beteiligung oder die Entscheidung durch die Naturschutzbehörde vorgesehen sein.

20Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige ist die Bergbehörde, d. h. die durch die landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen bestimmte Behörde.

§ 51Betriebsplanpflicht

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

Übersicht Rn.
I. Grundsätzliches 1–3
II. Besonderheiten des Betriebsplanverfahrens 4–19
III. Verhältnis Betriebsplan – Bergbauberechtigung 20–22
IV. Betriebsplanpflichtige Betriebe und Maßnahmen 23–38
1. Betriebsplanpflichtige Betriebe 24–32
2. Betriebsplanpflichtige Maßnahmen 33–38
V. Betriebsplanpflichtige Personen 39–44
VI. Betriebsplan – Voranfrage 45
VII. Ausnahme für Alt-Betriebsplanzulassungen 46
VIII. Analoge Anwendung der Betriebsplanpflicht in sonstigen Bereichen 47, 48
IX. Zuständigkeit 49
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