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Strafgerichtsbarkeit

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55. Spezielle Zuständigkeiten

Für die Verfolgung von Straftaten wurden zunächst nur fallweise Gerichte eingesetzt. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. gab es dann ständige Gerichtshöfe, die jeweils für die Aburteilung bestimmter Straftaten zuständig waren (z. B. je ein Gerichtshof für Hochverrat, für Hinterziehung von Staatseigentum, für Mord, für Fälschungen von Testamenten und Münzen). Bei Strafprozessen leitete der Prätor die Gerichtsverhandlung.

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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