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3.2.2.2.Verträge

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72. Form und Inhalte

Die Stammesrechte enthielten nur wenige Regelungen zu Verträgen. Häufig ordneten sie für wichtige Geschäfte die Beachtung bestimmter Formen an, wie etwa die Anfertigung von Urkunden oder die Hinzuziehung von Zeugen (Beispiel s. Zitat in Rn. 73). Damit wurde Klarheit über den Vertragsschluss geschaffen und ein Beweis ermöglicht. Inwieweit in inhaltlicher Hinsicht Gestaltungsfreiheit bestand, lässt sich aus den Quellen nicht klären. Sicher ist, dass auch Verfügungen über die eigene Person als zulässig angesehen wurden. Freie konnten ihren Status aufgeben und sich zum Eigentumsobjekt einer anderen Person machen. Derartige Selbstverknechtungen erfolgten etwa im Fall von Zahlungsunfähigkeit.

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