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2.2.3.2.Außerordentliche Gerichte

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56. Kaiserliche Gerichte

Die Gerichtsverfassung erfuhr seit dem Prinzipat (s. Rn. 23) grundlegende Veränderungen. Neben die bisherigen Gerichte und Prozessregeln trat eine zweite, außerordentliche Form der Gerichtsbarkeit. Diese nahm eine Kompetenz zur Entscheidung sämtlicher Arten von Zivil- und Strafprozessen in Anspruch. Bei außerordentlichen Gerichten war eine Person als Richter tätig. In die Zuständigkeit des Richters fielen die Durchführung des Verfahrens sowie die Urteilsfällung. Die Richter wurden vom Kaiser bestimmt. Teilweise übernahmen die Kaiser selbst das Richteramt.

Die außerordentliche Gerichtsbarkeit hatte auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Verfahrensrechts. Bei Zivilprozessen entfiel die bisherige Zweiteilung. Außerdem bestand keine Bindung mehr an Formeln. Etwa im 3. Jahrhundert n. Chr. verdrängte die außerordentliche Gerichtsbarkeit in Rom vollständig das Formularverfahren.

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