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Anhang

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62. Hinweise zu Quellentexten

Rechtsetzungen: Corpus iuris civilis: Grundlegend für heutige Ausgaben wurde die lateinische Textfassung, die im 19. Jahrhundert von Th. Mommsen und P. Krüger erstellt wurde. Eine moderne deutsche Übersetzung erscheint in Teilen (hg. von O. Behrends/R. Knütel/B. Kupisch/H. H. Seiler, Heidelberg seit 1990). Für diejenigen Teile, die in dieser Edition noch nicht bearbeitet worden sind, kann auf eine ältere deutsche Übersetzung aus dem 19. Jahrhundert zurückgegriffen werden (Corpus iuris civilis in 7 Bänden, hg. von K. E. Otto/B. Schilling/K. F. F. Sintenis, 1831; ND Aalen 1984/1985). Institutionen des Gaius: Es gibt verschiedene Ausgaben des lateinischen Textes mit deutscher Übersetzung (z. B. U. Manthe [Hg.], Institutiones. Die Institutionen des Gaius, 2. Aufl., Darmstadt 2010). Zwölftafelgesetz: Seit dem 16. Jahrhundert wurde immer wieder versucht, die Gestalt des Zwölftafelgesetzes zu rekonstruieren. Heutigen Ausgaben liegen Rekonstruktionen des 19. Jahrhunderts zugrunde (mehrere Ausgaben, z. B. R. Düll [Hg.], Das Zwölftafelgesetz, 7. Aufl., Zürich 1995).

Historische Werke: In Darstellungen römischer Historiker finden sich nicht selten Bemerkungen zum Recht. Ein Beispiel dafür ist etwa das Werk „Ab urbe condita“ (Von der Stadtgründung), verfasst von TITUS LIVIUS im 1. Jahrhundert v. Chr. Einblicke in die Rechtspraxis vermitteln Schriften von MARCUS TULLIUS CICERO, insbesondere seine Reden, die er im Rahmen vor Gerichtsverfahren gehalten hat. Auch Dichter erwähnen in ihren Werken gelegentlich Rechtsstreitigkeiten, wie etwa PLAUTUS in seinen Komödien. Die darin enthaltenen juristischen Informationen sind allerdings kritisch zu hinterfragen.

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