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3.1.2.2.Kapitularien

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68. Anordnungen der Herrscher

Nach der Aufzeichnung eines Stammesrechts erfolgten Rechtsfortbildungen durch Anordnungen der Herrscher. Diese Anordnungen wurden teilweise in spätere Abschriften der Leges eingefügt. Im Fränkischen Reich (s. Rn. 64) fand eine deutliche Abgrenzung zwischen altem Recht und neuen Vorschriften (sog. Kapitularien, benannt nach der Einteilung in Kapitel) statt. Die Kapitularien enthielten unter anderem Rechtsetzungen und Verwaltungsmaßnahmen für den weltlichen oder kirchlichen Bereich. Sie wurden vom König erlassen, der mitunter die Zustimmung einer Volksversammlung einholte.

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