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2.2.4.2.Staatliche Verfolgung

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60. Frühzeit

Schon im Zwölftafelgesetz wird sichtbar, dass die Reaktion auf Straftaten nicht ausschließlich in der Hand der Opfer lag. Schwere Taten, die sich gegen die Gemeinschaft richteten (z. B. Hochverrat), wurden von staatlicher Seite verfolgt. Dabei fand ein Gerichtsverfahren vor der Volksversammlung statt. Außerdem gab es Grenzen für die Tötung von Tätern durch die Opfer von Straftaten. Wenn kein Geständnis vorlag und die Tat nicht offensichtlich war, durfte eine solche Tötung in der Regel nur erfolgen, sofern ein Gericht die Schuld des Täters festgestellt hatte.

61. Veränderungen

Etwa ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. galt die Verfolgung von Straftaten allein als Aufgabe des Staates. Darauf weisen die Errichtung von ständigen Gerichtshöfen (s. Rn. 55) sowie der Erlass von Gesetzen hin, die strafrechtliche Bestimmungen enthielten. Als Rechtsfolgen sahen diese Normen vor allem Todesstrafen, Verbannungen und Geldstrafen vor.

Die Strafverfahren waren öffentlich und wurden durch eine Anklage eingeleitet. Zur Klageerhebung war jeder römische Bürger und damit insbesondere auch der Verletzte befugt. Der Kläger wurde zur Prozesspartei und musste Beweise für seine Anschuldigung erbringen. Verurteilte das Gericht den Angeklagten, bekam der Kläger eine Belohnung. Erfolgte ein Freispruch, konnte gegen den Kläger ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eingeleitet werden. Den Angeklagten wurden etliche Verteidigungsrechte zuerkannt. Dazu gehörten lange Redezeiten sowie die Befugnis, Anwälte hinzuzuziehen.

Die außerordentlichen Gerichte (s. Rn. 56) waren allerdings bei der Gestaltung des Verfahrens frei und auch nicht an die bestehenden Straftatbestände gebunden. So verhängten außerordentliche Gerichte denn auch neue Strafarten, wie etwa Deportation, Zwangsarbeit oder körperliche Züchtigung. Zudem setzten sie vermehrt die Folter bei der Befragung von Angeschuldigten und Zeugen ein. Von den ordentlichen Gerichten war die Folter nur gegenüber Sklaven angewendet worden.

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