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3.2.4.Verfolgung von Straftaten

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77. Kein staatliches Gewaltmonopol

Die Verfolgung von Straftaten war vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols geprägt. Wurde ein Rechtsgut verletzt, verhängte nur selten ein Gericht gegen den Täter eine Strafe. In der Regel lag die Reaktion in der Hand der Opfer bzw. deren Familie. Sie konnten entscheiden, ob sie selbst Rache üben oder gegen Zahlung einer Geldsumme auf diese verzichten wollten.

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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