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3.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

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74. Keine Testierfreiheit

Die germanischen Völkerschaften kannten keine letztwilligen Verfügungen. Aus diesem Grund wurden Eigentumsübertragungen für das Seelenheil in Gestalt von Schenkungen vorgenommen und noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen. Das Vermögen ging beim Tod eines Familienvaters auf seine Kinder – in der Regel die Söhne – über. Sofern, vermutlich unter Einfluss des römischen Rechts, Testamente in den Leges erwähnt wurden, waren diese nicht mit dem Gedanken von Testierfreiheit verbunden. Unbeschränkte Verfügungsmöglichkeiten bestanden höchstens in dem Fall, dass keine nahen Angehörigen vorhanden waren. Ansonsten konnten mit Testamenten nur die Erbquoten der Kinder geringfügig verändert werden.

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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