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3.1.Quellen 3.1.1.Grundzüge

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65. Überlieferung

Die Rechte der einzelnen germanischen Völkerschaften sind heute nur bruchstückhaft bekannt. Einen Einblick ermöglichen vor allem Rechtsaufzeichnungen aus der Zeit zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert. Ergänzende Informationen liefern Urkunden, die für wichtige Geschäfte oder von gerichtlichen Entscheidungen angefertigt wurden.

Für die Zeit vor dem 5. Jahrhundert gibt es keine zuverlässigen Informationen. Es existieren zwar Berichte römischer Schriftsteller über das Leben der „Germanen“. Es ist jedoch zweifelhaft, inwieweit diese Darstellungen ein zutreffendes Bild vermitteln, weswegen auf sie im Folgenden nicht eingegangen wird.

66. Abgrenzung

Diese Rechtsaufzeichnungen begannen ungefähr zur gleichen Zeit, als Rechtssammlungen des römischen Rechts erfolgten. Auch wenn letztere teilweise von germanischen Herrschern veranlasst worden waren (s. Rn. 32), sind beide Arten von Rechtsetzungen strikt zu trennen. Sie unterschieden sich sowohl im Hinblick auf den Inhalt (einerseits Aufzeichnung des Rechts jeweils einer germanischen Völkerschaft, andererseits Aufzeichnung des römischen Rechts) als auch im Hinblick auf den Adressatenkreis (einerseits Angehörige der jeweiligen germanischen Völkerschaft, andererseits römische Untertanen im germanischen Herrschaftsgebiet).

Leitfaden der Rechtsgeschichte

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