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3.2.Rechtsordnung 3.2.1.Grundzüge

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69. Friede als Zielsetzung

Den Rechtsaufzeichnungen sowie -setzungen lag ein hoheitlicher Gestaltungswille zugrunde. Dieser war vor allem darauf gerichtet, ein friedliches Zusammenleben zu sichern:

Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Prolog: In unum previdimus volumine conplectendum, quatinus liceat unicuique salva lege et iustitia quiete vivere, et propter opinionem contra inimicos laborare, seque suosque defendere fines.

Und in ein Ganzes wollten Wir es [sc. das Recht] zusammenfassen, auf dass ein jeder nach Gesetz und Recht sein friedlich Leben führe und im Vertrauen darauf sich desto williger gegen den Feind einsetze, sich und sein Heimatland verteidige.

Entsprechend dieser Zielsetzung bestand ein zentraler Aspekt der Leges darin, Anreize für einen Verzicht auf gewalttätige Rachemaßnahmen zu schaffen. In diesem Kontext wurden auch einzelne Aspekte des gerichtlichen Verfahrens sowie der hoheitlichen Strafverfolgung thematisiert. Es gab jedoch kein staatliches Gewaltmonopol. Die Rechtsdurchsetzung beruhte weitgehend auf privater Selbsthilfe.

70. Ausdehnung von Verfügungsmöglichkeiten

Der Umfang der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Einzelpersonen war von traditionellen Vorstellungen, wie etwa dem Gedanken der Familienbindung, geprägt. Es kam jedoch zu Erweiterungen der Verfügungsmöglichkeiten, die auf Einflüsse christlicher Lehren sowie römischer Rechtsinstitute hindeuten.

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