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3.2.2.Private Rechtsgestaltung 3.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

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71. Unfreiheit und Munt

Zahlreiche Personengruppen konnten nicht bzw. nur eingeschränkt rechtlich wirksam handeln. Unfreie waren nicht in der Lage, ohne Zustimmung ihres Herrn Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einschränkungen ergaben sich zudem aus der sog. Munt. Dabei handelte es sich um ein Schutz- und Herrschaftsverhältnis, das unter anderem die Vermögensverwaltung durch den Inhaber der Munt umfasste (ähnlich der Vormundschaft – ein Begriff, der sich an den Ausdruck „Munt“ anlehnt). Ein solches Verhältnis bestand zwischen einem Vater und seinen Kindern. Letztere konnten daher bis zum Ausscheiden aus dem Haushalt (Abschichtung, z. B. anlässlich der Heirat) keine wirksamen Verfügungen treffen. Auch Ehefrauen standen unter einer Munt, regelmäßig derjenigen ihres Ehemannes.

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