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30Auf die Wettbewerbsrelevanz der Änderung kommt es nicht an;32 es ist nicht entscheidend, ob sie zu einer wesentlichen oder bloß geringfügigen Änderung des Vertrages führt.33 Denn die Vorschrift dient auch dem Schutz des Auftraggebers vor Angeboten, die er mit diesem Inhalt nicht wollte.34

31Der Bieter kann auch nicht in zulässiger Weise – vermeintliche – Fehler des Auftraggebers durch eine Änderung der Vergabeunterlagen korrigieren. Selbst wenn der Bieter weiß, dass der Auftraggeber eine bestimmte Leistungsposition bei einem anderen Beschaffungsvorhaben nachträglich wegen technischer Probleme anders ausführen ließ als jetzt ausgeschrieben, muss gleichwohl die im konkreten Vergabeverfahren nachgefragte Leistung angeboten werden.35

32Der Auftraggeber kann nicht auf eine nachträgliche Korrektur bzw. Rücknahme einer durch den Bieter erfolgten Änderung der Vergabeunterlagen hinwirken, da für den Angebotsinhalt der Schluss der Angebotsfrist maßgebend ist. Insbesondere sind Aufklärungsgespräche, die dem Ziel einer Beseitigung von Abweichungen des Angebots von den Vergabeunterlagen dienen, im offenen und nicht offenen Verfahren als unzulässige Nachverhandlung anzusehen.36

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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