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B.Regelungen im Einzelnen I.Öffnungstermin, § 14 Abs. 1, 2

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4Seit der Überarbeitung des ersten Abschnittes der VOB/A 20164 wird insbesondere betreffend den Öffnungstermin zwischen elektronischer und schriftlicher Angebotsabgabe unterschieden. Lässt der öffentliche Auftraggeber (nach dem 18. Oktober 2018) auch die schriftliche Angebotsabgabe zu,5 führt er gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 einen herkömmlichen Eröffnungstermin durch. Werden jedoch bloß elektronische Angebote zugelassen, wird ein Öffnungstermin nach dem Vorbild des § 14 EU für oberschwellige Vergabeverfahren durchgeführt, bei dem keine Bieteröffentlichkeit mehr gegeben ist, aber die maßgeblichen Informationen hieraus (Inhalte der Niederschrift) den Bietern unverzüglich nach Durchführung des Termins mitgeteilt werden müssen, vgl. § 14 Abs. 6 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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