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3.Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bis zur Öffnung, § 14 Abs. 1 Satz 2

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11Bis zum Öffnungstermin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren, § 14 Abs. 1 Satz 2.

12a) Kennzeichnungspflicht betreffend den Eingang der Angebote. Im Vergleich zu schriftlichen Angeboten bezieht sich bei elektronischen Angeboten die Kennzeichnungspflicht denknotwendig nicht auf eine Kennzeichnung des verschlossenen Umschlages (versehen mit Stempel mit Eingangsdatum und Kürzel bzw. Unterschrift der kennzeichnenden Person), sondern setzt andere entsprechende technische Anforderungen voraus.14

13Zu dokumentieren ist jedenfalls das Datum und die Uhrzeit des Einganges, wobei die Angaben deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen. Elektronisch übermittelte Angebote sind mit einem „elektronischen Eingangsvermerk“ zu kennzeichnen, wobei die Verknüpfung mit dem Angebot insbesondere die Auszeichnung mit dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs des Angebotes aufweisen muss. So bestimmt die Ziffer 1. der Richtlinie zum Formular 313 des VHB Bund,15 dass elektronische Angebote einen Zeitstempel der eVergabe-Plattform aufweisen müssen.

14Das Angebot ist zudem in einer für das Ausschreibungsverfahren gesondert eingerichteten Datei auf eine geeignete Art und Weise zu speichern, sodass z. B. eine versehentliche Löschung oder Veränderung des Dokumentes nicht zu befürchten steht.16 Bei Angeboten, die eingescannt per E-Mail zugesendet werden, wird dies häufig dadurch gewährleistet, dass das Dokument (erneut) abgespeichert wird und einen neuen Dateinamen erhält, in dem das Datum und die Uhrzeit der Angebotsabgabe enthalten ist. Bei Angeboten, die elektronisch über eine eVergabe-Plattform eingereicht werden, wird eine entsprechende Kennzeichnung systemimmanent vorgenommen. Die Art und Weise der Kennzeichnung ist dabei dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber überlassen.

15b) Verwahrungsplicht bis zum Öffnungstermin. Die Verwahrungspflicht verfolgt den Sinn, dass Unbefugte den Inhalt des Angebotes vor der Öffnung nicht einsehen können und hieraus keine Manipulationsmöglichkeiten resultieren können. Ansonsten wäre der Wettbewerb bedroht und es läge ein formfehlerhaftes Vergabeverfahren vor. Außerdem kann dieser Mangel auch eine Pflichtverletzung des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem Bieter darstellen, welcher vor der Angebotsöffnung zu Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) sogar führen kann.17 Hierbei ist zu beachten, dass alle am Vergabeverfahren beteiligten Personen als Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 278 BGB ebenfalls für die gleichen Verpflichtungen einzustehen haben wie die Vergabestelle selbst.18

16Im Rahmen der Verwahrungspflichten des öffentlichen Auftraggebers ist ein ordnungsgemäßes, unabhängiges und unbeeinflussbares Anbieten der Leistung und die Verwahrung des Angebotes an einem sicheren Ort zu gewährleisten. Die Aufbewahrung hat verschlüsselt zu erfolgen. Dabei ist die Verschlüsselung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2 – d. h. die Verschlüsselung durch den Auftraggeber – von der Verschlüsselung der Angebote durch die Bieter zu unterscheiden. Die Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 hat der öffentliche Auftraggeber bis zur Öffnung des ersten Angebotes aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich der Verschlüsselung trifft § 13 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anforderungen. Auf die Kommentierung – insbesondere betreffend die Anforderungen an die Verschlüsselung – wird verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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