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3.Umdeutung in ein Nebenangebot

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37Nebenangeboten ist eine Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung, sei es in technischer, zeitlicher oder rechtlicher Hinsicht, immanent. Für sie gilt deshalb das Verbot einer Änderung der Vergabeunterlagen nicht. Vor diesem Hintergrund ist nach herrschender Auffassung ein (Haupt-)Angebot, welches eine Änderung der Vergabeunterlagen beinhaltet, regelmäßig in ein Nebenangebot – sofern zugelassen – umzudeuten.44 Dabei ist freilich zu beachten, dass Nebenangebote im Bereich der VOB/A auf gesonderter Anlage erstellt, sowie eindeutig als solche gekennzeichnet sein müssen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Ein solchermaßen umgedeutetes Nebenangebot ist daher im Bereich der VOB/A wegen Nichterfüllung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 VOB/A zwingend auszuschließen.45

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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