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3.Nachtragsmöglichkeiten

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34Die Niederschrift ist zeitlich gesehen im (Er-)Öffnungstermin selbst zu erstellen.51 Dieser endet mit Unterzeichnung bzw. mit der Signierung der Niederschrift, wobei das Ende dort verzeichnet wird. Danach ist eine Korrektur der Niederschrift nicht mehr möglich, um jegliche Manipulationsmöglichkeiten auszuräumen.52 Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Vermerk z. B. erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird.53

Aus dem Wort „Nachtrag“ in §§ 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 folgt aber, dass eine Ergänzung der Niederschrift um weitere, nicht aufgenommene Gesichtspunkte möglich sein muss. Typischerweise werden verspätet eingegangene Angebote in Form eines Nachtrages ausgewiesen. Dies können aber auch nachträgliche, erst im Rahmen der Angebotsprüfung festgestellte Preisnachlässe und Nebenangebote sowie andere angebotsrelevante Angaben sein.54

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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