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A.Einleitung1

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1§ 14a regelt die Öffnung von schriftlichen Angeboten, enthält aber auch zugleich Regelungen, wenn beide Abgabearten – elektronisch wie schriftlich – zugelassen sind. Basierend hierauf definiert § 14a den Eröffnungstermin, während § 14 von einem Öffnungstermin ausgeht. Der maßgebliche Unterschied liegt also darin, dass bei Zulassung schriftlicher Angebote gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 beim (Er-)Öffnungstermin Bieter und ihre Bevollmächtigten anwesend sein dürfen (sog. Bieteröffentlichkeit), während bei Zulassung ausschließlich elektronischer Angebote Bieter nur Einsicht in die Niederschrift erhalten können, § 14 Abs. 6 Satz 2. Weitere Unterschiede ergeben sich aus der Natur von schriftlichen Angeboten, so z. B. bzgl. den Anforderungen an ihre Kennzeichnung. Im Übrigen lehnt sich die Vorschrift sehr stark an § 14 an (oder umgekehrt) und ist fast wortidentisch, sodass auf die Kommentierung hierzu verwiesen wird und im Folgenden nur noch die Unterschiede kommentiert werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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