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1.Geheimhaltungspflicht

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57Die Grenzen der Geheimhaltungsverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers im internen Bereich sind nicht deutlich abgesteckt. Auf der einen Seite ist es selbstverständlich unerlässlich, die Entscheidungsgremien über alle vergaberechtsrelevanten Gesichtspunkte zu informieren, wozu auch die Angebote der Bieter sowie deren Einzelheiten gehören können. Auf der anderen Seite hat die Vergabeentscheidung selbst in einer nicht öffentlichen Sitzung zu erfolgen, wobei lediglich die getroffene Vergabeentscheidung der Öffentlichkeit mitzuteilen ist.75 Eine Bekanntgabe von Details kann unzulässig sein, wenn berechtigte Ansprüche Einzelner hier entgegenstehen. Neben dem Preis sind Informationen zur Eignung eines Bieters aber auch der Preisgestaltung zugrunde liegende Einzelheiten meistens als sensible Informationen zu behandeln. Deshalb sollten im Vorlagebeschluss für das entsprechende Entscheidungsgremium nur die zwingend hierfür erforderlichen Informationen (z. B. technisch und rechnerisch geprüfte Angebotssummen; Vergabeempfehlung) aufgeführt werden.76

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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