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B.Regelungen im Einzelnen I.Eröffnungstermin, § 14a Abs. 1 Satz 1

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2Der maßgebende Unterschied zur Regelung des § 14 betreffend den Eröffnungstermin bei Zulassung ausschließlich elektronischer Angebote ist die Bieteröffentlichkeit der Submission. Diese durchbricht den Grundsatz des Geheimwettbewerbs und der Vertraulichkeit der Angebote (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8). Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern.2 Die Regelung zur Bieteröffentlichkeit in § 14a Abs. 1 Satz 1 wird als eine hinzunehmende Einschränkung des Geheimwettbewerbs qualifiziert, da bei der Abwägung der Grundsatz der Transparenz letztlich überwiegt.3 Damit ist zugleich auch der Wettbewerbsgedanke tangiert, denn ein echter Wettbewerb unter den Bietern ist nur dann möglich, wenn diese ihre Angebote in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation ihrer Mitbewerber um den Zuschlag anbieten.4 Dies ist letztlich im Ergebnis unstreitig, diskutiert wird lediglich, ob eine Verletzung des Geheimwettbewerbs und des Wettbewerbsgebotes auch in der zweiten Angebotsrunde gegeben ist, wenn den Bietern bei Abgabe des zweiten Angebotes weder bekannt ist, welche Bieter des ersten Verfahrens auch an der zweiten Runde teilnehmen, noch zu welchen konkreten Angebotspreisen sie sich am Verfahren beteiligen.5

3Da nach dem 18. Oktober 2018 die Abgabe von Angeboten in schriftlicher Form nur noch in ganz engen Grenzen möglich ist, verliert die Vorschrift des § 14a mit der Zeit ihre Bedeutung und damit auch die ausschließlich dort noch zu findende Zulässigkeit der Bieteröffentlichkeit beim Eröffnungstermin.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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