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3.Rechtsfolgen

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60Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber gegen seine Verpflichtung aus § 14 Abs. 8 zur sorgfältigen Verwahrung und Geheimhaltung eines Angebotes, so kann er sich gegenüber dem betroffenen Bieter gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, z. B. drohen Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Bedienstete oder Erfüllungsgehilfen des öffentlichen Auftraggebers entsprechende Informationen an Mitbewerber bzw. Konkurrenten des Bieters weitergeben, § 278 BGB.79

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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