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5.Rechtsfolgen

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37Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Fertigung der Niederschrift gewinnen im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 eine bieterschützende Bedeutung. Bei einem etwaigen Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen diese Verpflichtungen wird – auch bei Verfahren mit nationaler Publizität – sogar Primärrechtschutz gewährt.56

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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