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V.Einsichtsrecht und Geheimhaltung, § 14 Abs. 6 1.Vergleich zu schriftlichen Angeboten, anderen Vergabeordnungen und EU-weiten Vergaben

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47§ 14 Abs. 6 betreffend die Angebotsöffnung bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote und § 14a Abs. 7 für die Öffnung der Angebote bei Zulassung schriftlicher Angebote unterscheiden sich zwar sprachlich. Letztlich beinhaltet aber auch § 14a Abs. 7 keine der alten Regelung entsprechende Normierung der Bieteröffentlichkeit im Öffnungstermin. Auch dort wird lediglich der Anspruch der Bieter auf den Inhalt der Niederschrift normiert.

48Die Formschriften des § 14 VOB/A für Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte unterscheiden sich – wie auch schon vor der Vergaberechtsreform – von den entsprechenden Vorschriften für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A bzw. UVgO. § 14 VOL/A enthält keine entsprechende Regelung dazu, dass Bieter bzw. deren Bevollmächtigte einen Anspruch auf Kenntnis der Angebote bzw. der Inhalte der Niederschrift haben. Identisch zur Regelung in der VgV regelt auch § 40 Abs. 2 Satz 2 UVgO, dass Bieter bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen sind. Dieser erhebliche Verfahrensunterschied zwischen Bauvergaben und den Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen ist zurückzuführen auf die unterschiedlichen Arbeitskreise, welche die Regelungen erarbeiten.

49Seit der Reform 2016 VOB/A EU sind bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 14 EU Abs. 6 Bieter nicht mehr zum Öffnungstermin zugelassen. Ihnen steht jedoch ein Anspruch auf eine unverzügliche Zurverfügungstellung der Information (Inhalt der Niederschrift über den Öffnungstermin) zu. Dies stellt einen Unterschied zur entsprechenden Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV dar, wonach Bieter zum Eröffnungstermin ausdrücklich nicht zugelassen sind und auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Niederschrift haben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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