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3.Unterzeichnung, § 14a Abs. 4 Nr. 2

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29Korrespondierend zur Erstellung einer schriftlichen Niederschrift ist diese gemäß § 14a Abs. 4 Nr. 2 vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben, d. h. mit einer körperlichen Unterschrift zu versehen. Eine Niederschrift in elektronischer Form ist mit einer Signatur nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 zu versehen. Ergänzend wird eine Unterzeichnung bzw. Signatur der anwesenden Bieter und deren Bevollmächtigten vorgesehen, dies jedoch lediglich als eine Möglichkeit und keine Verpflichtung. Den Vergabestellen ist anzuraten, die Bieter bzw. deren Bevollmächtigte zur Unterzeichnung anzuhalten, damit die Richtigkeit des Protokolls auch durch sie bestätigt wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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