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4.Dokumentationsanforderungen, § 14 Abs. 3 Nr. 2

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35Die Dokumentationsanforderungen bei der Öffnung der Angebote sind sehr ernst zu nehmen. Sie dienen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, fairen und unverfälschten Wettbewerbs und haben darüber hinaus eine Beweisfunktion, insbesondere im Rahmen einer Überprüfung (z. B. im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens). Die Anforderung an die beiden Vertreter des öffentlichen Auftraggebers ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass diese unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Öffnung der Angebote ein abgeschlossenes Dokument mit den Inhalten des § 14 Abs. 3 Satz 2 lit. a–d erstellen müssen und die Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ hierbei beachtlich ist (Prüfung und Unterschrift des Dokumentes durch beide Vertreter, jedenfalls in Textform, vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1).55 Diese setzt – im Gegensatz zur Regelung in § 14a Abs. 4 Nr. 2 – demnach bloß Textform voraus.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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