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III.Umgang mit verspäteten Angeboten, § 14a Abs. 5

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30Verspätete Angebote sind gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 in der Niederschrift bzw. im Nachtrag aufzuführen. Hierzu ist auf die Regelung des § 14 Abs. 4 sowie deren Kommentierung zu verweisen. Zusätzlich bestimmt § 14a Abs. 5 Satz 3, dass der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren sind. Dies greift die Kennzeichnungsverpflichtung gemäß § 14a Abs. 1 auf und dient dazu, in der Vergabeakte nachweislich zu dokumentieren, dass die Angebote zum Eröffnungstermin nicht vorgelegen haben.

31Bei schriftlich abzugebenden Angeboten ist es entscheidend, dass der Zugang gemäß § 130 BGB gewährleistet ist, folglich das Angebot in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.31 Bei schriftlichen Angeboten ist es folglich besonders entscheidend, dass der Zugang an der richtigen Eingangsstelle beim Auftraggeber bejaht werden kann. Die Verfügungsgewalt als Empfänger ist dann begründet, wenn die Übergabe des Angebotes an einen Empfangsvertreter oder eine sonstige Empfangsvorrichtung erfolgt ist.32 Hier ist zu differenzieren, was zum Machtbereich des Empfängers/der Vergabestelle gehört. Zum Machtbereich des Empfängers gehören alle zur Entgegennahme berechtigten Personen, so beispielsweise auch Empfangsboten. Eine Erklärung an einen Empfangsboten geht in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.33

32Bestimmt die Vergabestelle eine bestimmte Empfangsstelle (z. B. ein bestimmtes Zimmer), so muss das Angebot auch dort abgegeben werden, damit der Zugang gemäß § 130 BGB gewahrt ist.34 Pförtner sind hingegen keine Empfangsvertreter der Vergabestelle.35 Wird hingegen keine Angabe zur Empfangsstelle bzw. eine bestimmte Zimmernummer bestimmt, ist die erstmalige Aushändigung an einen Empfangsgehilfen der Vergabestelle ausreichend.36 Ist die Kontaktstelle nicht zugleich die Vergabestelle, so hat die Zustellung an die Kontaktstelle zu erfolgen. Geht ein Angebot bei der Vergabestelle ein, so ist es nicht wirksam zugegangen und muss – nach Ablauf der Angebotsfrist – ggf. als unzulässig ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber ist dabei nicht verpflichtet, das Angebot an die Kontaktstelle weiterzuleiten, könnte es aber z. B. für eine größere Wettbewerbssituation veranlassen.

33Zu beachten ist, dass die Sendungsverfolgung inklusive eines Scanner-Ausdruckes auch als geeigneter Urkundenbeweis gemäß § 110 Abs. 1 GWB a. F. bzw. § 163 Abs. 1 GWB n. F. gilt.37 Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Erklärungsempfänger der Vergabestelle nur bis zum Ende der üblichen Dienstzeiten zur Mitwirkung verpflichtet ist.38 Mit Blick hierauf kann die Einlegung in einem Postfach problematisch sein, wenn dieses nur zu üblichen Zeiten – ggf. erst am Ende des Arbeitstages – geleert wird, jedoch eine Angebotsfrist mit einer (zuvor ablaufenden) Uhrzeit bestimmt wurde. Hat jedoch die Vergabestelle als Postfachinhaber mit einer fristgebundenen Sendung (Eingang der Angebotsunterlagen) zu rechnen, so kann nach der Verkehrsanschauung erwartet werden, dass das Postfach neben den üblichen Leerungen auch zum Zeitpunkt des Fristablaufes geleert wird.39 Hinsichtlich weiterer Fallkonstellationen zu verspäteten bzw. rechtzeitig eingegangenen Angeboten vgl. Kommentierung zu § 13 Abs. 1 Nr. 2.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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