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2.Verlesen, § 14a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2

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28In ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen wurde und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen seitens der Bieter erhoben worden sind. Dem Verhandlungsleiter wird jedoch auch zugestanden, sich zu weigern, Beanstandungen der Bieter in die Niederschrift aufzunehmen, unabhängig davon, ob die Einwendungen des Bieters berechtigt sind.29 Zudem spielt es auch keine Rolle, wenn ein Angebot irrtümlich einem anderen Bieter zugeordnet wird.30 Selbst wenn dieser Irrtum nicht sofort korrigiert wird, ist die Bezeichnung der Angebote im Eröffnungstermin unerheblich gegenüber einer Kennzeichnung des Angebotes durch den Bieter und bleibt letztlich ohne vergaberechtliche Konsequenz.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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