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2.Kennzeichnung und Aufbewahrung bis zum Eröffnungstermin, § 14a Abs. 1 Satz 2

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5Nach § 14a Abs. 1 Satz 2 sind die fristgerecht bis zum Angebotstermin eingegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangstempel zu versehen und unter Verschluss zu halten.

6Voraussetzung für ein wertungsfähiges Angebot ist, dass die Formvorgaben des öffentlichen Auftraggebers an den Verschluss des schriftlichen Angebotes eingehalten werden. In der Regel verlangt der öffentliche Auftraggeber auch im Hinblick auf den Grundsatz des Geheimwettbewerbs und auf die Verpflichtungen gemäß § 14a, dass das Angebot in einem verschlossenen Umschlag eingeht und entsprechend den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers gekennzeichnet ist. Nicht selten wird in der Praxis zugleich ein entsprechender Aufkleber für den Umschlag mit den Vergabeunterlagen den Bietern zur Verfügung gestellt.

7Der Eingangsstempel bzw. der Eingangsvermerk sollte insbesondere das Datum des Eingangs sowie die Angabe der Uhrzeit des Eingangs enthalten, da beides zum Beleg der Einhaltung der Angebotsfrist maßgebend ist.7 Neben dem Eingangstempel bietet es sich auch zu Beweiszwecken an, zumindest ein Kürzel oder die Unterschrift des Kennzeichnenden zu vermerken, um nachweisen zu können, wer für den Eingangstempel verantwortlich ist. Zudem hat sich in der Praxis eine Kennzeichnung mittels Lochstempel durchgesetzt, was einem erhöhten Schutz gegen nachträgliche Manipulationen von Angeboten dienen soll.8

8Die Aufbewahrungspflicht („unter Verschluss zu halten“) setzt voraus, dass der Auftraggeber bzw. ein von ihm hierfür vorgesehener Mitarbeiter Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte durch Verschluss der Angebote ausschließt.9 Zum Umgang mit versehentlich vorzeitig geöffneten Angeboten vgl. Kommentierung zu § 14 Abs. 2 Nr. 1, Rn. 24.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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