Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 205
VI.Veröffentlichungsverbot, § 14 Abs. 7
Оглавление51Gemäß § 14 Abs. 7 darf die Niederschrift nicht veröffentlich werden. Die Vorschrift dient letztlich dem Wettbewerbs- sowie dem Geheimhaltungsgrundsatz, da hierdurch verhindert werden soll, dass Unbeteiligte – d. h. Bieter und Bewerber, die sich am entsprechenden Vergabeverfahren zu keiner Zeit beteiligt haben – Kenntnis von Angeboten und Inhalten der beteiligten Bieter erhalten. Der Schutz der Normierung des § 14 Abs. 7 erfasst dabei nicht nur die Niederschrift selbst, sondern auch Angaben hieraus in anderer Form, so z. B. in Form von Pressemitteilung einer Vergabestelle.69
52Kollisionen können insbesondere entstehen, wenn Inhalte aus den Angeboten in die Ratsbeschlüsse, welche veröffentlicht werden, aufzunehmen sind.70 Mit Blick auf den Geheimhaltungsgrundsatz sind Vorlagen für die Ratsbeschlüsse mit Sorgfalt zu erstellen und alle Inhalte zu vermeiden, welche nicht zwingend für den Ratsbeschluss benötigt werden. Das Verbot gilt jedoch nicht absolut. So werde nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe der Vertraulichkeitsgrundsatz nicht verletzt, wenn der Auftraggeber in einer Beschlussvorlage für den Kreistag, der allein über den Zuschlag zu entscheiden hat, die Anzahl der abgegebenen Angebote, den Namen des Bieters mit dem wirtschaftlichsten Angebot und die Höhe des Angebotes ohne weitere Einzelheiten aus den Angeboten und ihren Anlagen der anderen Bieter mitteile.71
53In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das Veröffentlichungsverbot nicht nur bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag, sondern auch danach Bestand hat.72
54Das Veröffentlichungsverbot gilt – sich ergebend aus Sinn und Zweck der Vorschrift – nicht für den öffentlichen Auftraggeber, sondern zählt auch die Bieter und ihre Bevollmächtigten zum Adressatenkreis denknotwendig dazu.73 Die Überprüfbarkeit eines Verstoßes gegen das Veröffentlichungsverbot gerade durch die Bieterseite ist jedoch sehr schwierig und in der Praxis kaum durchführbar. Insoweit haben entsprechende Regelungen der Vergabestellen in ihren Vergabeunterlagen zur vertraulichen Behandlung meist in der Konsequenz lediglich deklaratorische Wirkung.