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1.Allgemein

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4Unterschiede zum Regelungsinhalt nach § 14 ergeben sich daneben noch hinsichtlich der Verlesung der Angebote, welche mangels eines Eröffnungstermins mit Bieteröffentlichkeit bei Zulassung ausschließlich elektronischer Angebote wegfällt. Bei schriftlichen Angeboten in dem Raum, in dem der Öffnungstermin durchgeführt wird, denn nur so kann sichergestellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber seinen hier auferlegten Pflichten nachgekommen ist.6 Im Übrigen sind die Regelungen inhaltsgleich, sodass auf die jeweilige Kommentierung in § 14 verwiesen wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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