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II.Niederschrift, § 14a Abs. 4 271.Formanforderungen (auch schriftlich), § 14a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2

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Die Anforderung des § 14a Abs. 4 decken sich mit denen des § 14 Abs. 3, sodass auf die Kommentierung hierzu verwiesen wird. Eine Unterscheidung findet sich lediglich darin, dass die Niederschrift bei Zulassung schriftlicher Angebote im Eröffnungstermin auch in Schriftform – nicht nur bloß in Textform gefertigt werden darf.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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