Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 206
VII.Verwahrungs- und Geheimhaltungspflichten bzgl. der Angebote, § 14 Abs. 8
Оглавление55Gemäß § 14 Abs. 8 sind die Angebote und ihre Anlagen sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zum einen die Beweissicherung und zum anderen die Geheimhaltung sowie die Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes hierdurch. In der Konsequenz soll letztlich eine unzulässige Manipulation von Bietern an ihren Angeboten vermieden werden. Denn in der Regel kann ein Wettbewerber vom Angebotspreis eines Konkurrenten Rückschlüsse auch auf die sich dahinter verbergende Kalkulation ziehen. Ein Bieter soll aber bei einer erneuten Angebotsabgabe oder einem anderen Vergabeverfahren hierdurch keinen Wettbewerbsvorteil erlangen und dadurch den Wettbewerb verfälschen können.74
56Mit Angeboten sind alle in das Vergabeverfahren gelangten Angebote gemeint, folglich auch solche im Sinne des § 14 Abs. 4 (Angebote, die zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben) und im Sinne von § 14 Abs. 5 (Angebote, die nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen waren).