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3.Durchführung des Eröffnungstermins, § 14a Abs. 2 und Abs. 3

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9In jedem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die Teilnahmemöglichkeit am Submissionstermin bzw. Eröffnungstermin sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die Einladung zum Eröffnungstermin alle erforderlichen Informationen – Datum, Uhrzeit, Ort, Raum und Erreichbarkeit – enthält, damit sich jeder Bieter dort auch pünktlich einfinden kann.10 Die fehlende Teilnahmemöglichkeit am Eröffnungstermin kann durch die Übersendung des Protokolls über den Eröffnungstermin nicht geheilt werden.11

10Auch wenn nunmehr nach der Vergaberechtsreform der Ablauf der Angebotsfrist und der Beginn des Eröffnungstermins voneinander entkoppelt sind (vgl. § 14 Abs. 2), so umfasst die Chancengleichheit aller Bieter dennoch die genaue Einhaltung des Eröffnungstermins. Nach wie vor wird eine Vorverlegung bzw. Verschiebung des Eröffnungstermins – ohne entsprechende Information aller Bieter – unzulässig sein, da damit nicht sichergestellt werden kann, dass alle Bieter an diesem teilnehmen können.12 Dem öffentlichen Auftraggeber steht es jedoch frei, den Eröffnungstermin bei Vorliegen sachgerechter Gründe oder auf Wunsch von Bietern zu verschieben.13 Dies gilt aber nur, wenn alle Bieter zugleich über die Verschiebung informiert werden.

11Zum Eröffnungstermin sind gem. § 14a Abs. 1 Satz 2 die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugelassen. Unproblematisch ist die Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen (Gesellschafter, Prokuristen, Geschäftsführer, satzungsmäßig Befugte). Gefordert ist jedoch keine rechtliche Vertretungsmacht im engen Sinne, sodass eine Bevollmächtigung zum Zwecke der Wahrnehmung des Eröffnungstermins ausreichend ist. Auch zu Dokumentationszwecken kann der Nachweis der Bevollmächtigung in Form eines formlosen Schreibens zu Beginn des Termins erbracht werden.14 Damit die Bieter hierauf eingerichtet sind, sollte ihnen dies zuvor in den Vergabeunterlagen oder in dem Einladungsschreiben mitgeteilt werden.

12a) Zugelassene Angebote, § 14a Abs. 2. Gemäß § 14a Abs. 2 sind zur Eröffnung nur Angebote zugelassen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung in § 14a Abs. 5 Satz 1, wonach Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen sind. Zu weiteren Details sei auf die Kommentierung zu § 14 Abs. 4 und Abs. 5 verwiesen.

13b) Unversehrtheit schriftlicher Angebote, § 14a Abs. 3 Nr. 1. Der Eröffnungstermin wird damit eingeleitet, dass der Verhandlungsleiter gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 1 zunächst feststellt, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote gegeben ist und diese unversehrt sind. Entsprechend ist bei elektronischen Angeboten festzustellen, ob diese verschlüsselt sind. Diese Regelung dient dazu, nachzuprüfen, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Verwahrungspflichten gemäß § 14a Abs. 1 nachgekommen ist.

14Ein Umschlag ist „dann ordnungsgemäß verschlossen, wenn dieser mit Vorkehrungen versehen ist, die der Kenntnisnahme durch Dritte ein deutliches Hindernis bereiten und bei dem sofort zu bemerken ist, wenn es geöffnet wurde“.15 Eine eingeklappte Lasche, die vor direkten Einsichten schützt, ist dabei nicht ausreichend.16 Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorschriften betreffend den Verschluss der Angebote die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 2 zu beachten. Auf die entsprechende Kommentierung wird verwiesen. Nicht ordnungsgemäß verschlossene Angebote werden im anschließenden Wertungsprozess zwingend gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Sind Angebote per Telefax zugelassen gewesen, so wird ihre Unversehrtheit und Vertraulichkeit mittels einer Telekopie gewährleistet.17

15c) Kennzeichnung der Angebote, § 14a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1. Anschließend an die Feststellung des ordnungsgemäßen Verschlusses der Angebote werden diese gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 2 vom Verhandlungsleiter geöffnet und in wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Die Kennzeichnungspflicht dient letztlich dazu, Unstimmigkeiten über die Identität der Angebotsangaben sowie insbesondere einen unerlaubten Austausch18 mit günstigeren Angeboten oder Verwechslungen zu vermeiden und dient letztlich damit der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs.19

16Die Kennzeichnung erfolgt im Eröffnungstermin und zwar in dem dafür anberaumten Raum. Sollte für die Kennzeichnung ein anderer Raum als für die Durchführung des Eröffnungstermins vorgesehen worden sein, kann eine Kennzeichnung nur unter Hinzuziehung von Zeugen erfolgen.20

17Betreffend wesentliche Teile des Angebotes, welche zu kennzeichnen sind, ist auf die Kommentierung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 hinzuweisen. Die Kennzeichnung selbst soll zwingend Merkmale aufweisen, die nicht leicht kopiert werden können. Für die Kennzeichnung als ausreichend wird ein Stempel, ein Lochsystem oder ähnliches angesehen.21 Ein bloßer Bleistiftstrich beispielsweise wird nicht als ausreichend angesehen.22 Auch eine mit Bleistift eingetragene Ziffer auf den Angeboten erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht.23

18Folgen eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Kennzeichnung durch die Vergabestelle führen zur Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wettbewerbs, was nur mittels einer Aufhebung der Ausschreibung behoben werden kann.24

19d) Verlesung der Angebote und Bekanntgabe der Informationen, § 14a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, 3. Die Vorschrift des § 14a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und 3 enthält eine Reihe an Angaben, welche die Vergabestelle laut im Eröffnungstermin zu verlesen hat. Dies betrifft die folgenden Inhalte:

– Name und Anschrift des Bieters

– Endbeträge der Angebote oder einzelner Preise für Lose

– Preisnachlässe ohne Bedingungen

– Anzahl der Nebenangebote.

20Der Name des Bieters umfasst eine korrekte Firmenbezeichnung, insbesondere die Rechtsform bei juristischen Personen.25 Bei Angeboten von Bietergemeinschaften sind auch alle der Bietergemeinschaft angehörenden Mitglieder sowie deren Rechtsform zu verlesen.26 Die Anschrift des Bieters erfordert die Verlesung des korrekten Sitzes des Unternehmens.

21Bei der Verlesung des Hauptangebotes ist darauf zu achten, entsprechende Endbeträge als netto oder brutto (wie es der Bieter angegeben hat) zu verlesen. Hierbei sollte die Vergabestelle darauf achten, dass zur Vergleichbarkeit alle Preise entweder als Netto- oder Bruttobeträge verlesen werden. Gleiches gilt für die Endbeträge der einzelnen Lose.

22Preisnachlässe können gemäß § 16 d Abs. 4 Satz 1 nur gewertet werden, wenn diese ohne Bedingungen gewährt werden und wenn diese an der von dem Auftraggeber hierfür bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass der Verhandlungsleiter auch gegenüber den anderen Bietern mitteilt, ob der Preisnachlass gewährt wird und entsprechend im Angebot ausgewiesen wurde. Angebotene Skonti (d. h. Preisnachlässe mit Bedingung geknüpft an Zahlungsfristen) werden nicht gewertet und brauchen auch deshalb nicht verlesen werden.

23Bei der Bekanntgabe von Nebenangeboten ist zu verlesen, ob, von wem und wie viele Nebenangebote eingereicht worden sind. Der bloße Hinweis, dass überhaupt Nebenangebote mit dem Hauptangebot vorgelegt wurden, ist insoweit nicht ausreichend.27 Da Nebenangebote gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 8, 13 Abs. 3 Satz 2 nur gewertet werden dürfen, wenn sie auf gesonderter Anlage gemacht wurden und als solche gekennzeichnet wurden, ist auch dies beim Eröffnungstermin zu verlesen. Diese Anforderung gilt nicht für Nebenangebote, welche im Angebotsvorschreiben nicht an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt worden sind, da ein solcher formaler Verstoß nicht zum Ausschluss des Nebenangebotes führt.

24Gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 wird zudem klargestellt, dass weiterer Inhalt aus den Angeboten nicht mitgeteilt werden soll. Dies hat den Hintergrund, dass hier Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bieter geschützt werden sollen und damit – zumindest in dieser Hinsicht – dem Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen wird.

25Kommt die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Verlesung der Inhalte nicht nach, führt dies nicht zum Ausschluss des Angebotes.28 Stellt sich erst später heraus, dass bestimmte Angaben nicht korrekt verlesen wurden, führt dies in der Konsequenz lediglich zu einem Nachtrag sowie einer entsprechenden Information der Bieter hierüber, § 14a Abs. 7.

26e) Muster und Proben, § 14a Abs. 3 Nr. 3. Gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 3 müssen Proben und Muster der Bieter im Eröffnungstermin zur Stelle sein. Hierzu wird auf die Kommentierung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.

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