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2.Einsichtsrecht und Geheimhaltungsgrundsatz

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50§ 14 Abs. 6 stellt – im Gegensatz zu § 14a Abs. 7 – klar, dass ein Anspruch der Bieter auf Informationen aus der Niederschrift über den Öffnungstermin nur bei Ausschreibungen vorliegt. Gemeint ist damit die öffentliche und beschränkte Ausschreibung, ausgeschlossen sind damit die freihändige Vergabe. Dies ist mit Blick auf die Art der Verfahrensarten auch logisch, da bei freihändigen Vergaben der Sinn und Zweck einer Verhandlung gerade darin besteht, über den Preis zu verhandeln. Damit würde ein Preisgeben der Angebotsinhalte und Angebotspreise kollidieren. Dies korrespondiert mit der Zulässigkeit eines Öffnungstermins nur bei den Verfahrensarten der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung.67

Der Grundsatz der Bieteröffentlichkeit bei Bauvergaben kollidiert letztlich mit dem Gebot der Geheimhaltung. Dieses beinhaltet, dass die Bieter weder Kenntnis voneinander, noch von den Inhalten der konkurrierenden Angebote haben. Beim Grundsatz der Bieteröffentlichkeit wird der Geheimhaltungsgrundsatz jedoch verletzt, da die Bieter bzw. deren Bevollmächtigte bei Teilnahme an einem Öffnungstermin voneinander und auch von den Angebotsinhalten (Endpreise, Preisnachlässe, Nebenangebote) des jeweils anderen Kenntnis erlangen.68

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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