Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 201

III.Verspätete Angebote, § 14 Abs. 4

Оглавление

38§ 14 Abs. 4 enthält Regelungen betreffend Angebote, die nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist vorgelegen haben. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 sind solche Angebote in der Niederschrift oder in einem Nachtrag gesondert aufzuführen. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 sind die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, zu vermerken. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es ebenfalls, Manipulationsmöglichkeiten einzuschränken bzw. zu vermeiden. In jedem Fall soll verhindert werden, dass ein Bieter sein Angebot bzw. kalkulations- und wertungserhebliche Bestandteile hieraus nach Ablauf der Angebotsabgabefrist ändert – ggf. sogar noch nach Kenntnis der anderen Angebote – und hierdurch den Wettbewerb beeinträchtigt.57

39Denkbar sind verschiedene Konstellationen: Verspätete Angebote können vor dem Eröffnungstermin, während des Eröffnungstermins oder nach dem Eröffnungstermin eingehen. Für deren Wertung ist der Zeitpunkt des Einganges unerheblich, denn es kommt ausschließlich darauf an, ob diese bis zur Angebotsfrist eingereicht wurden. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 wird zwischen den Konstellationen lediglich zu unterscheiden sein, da Angebote, die vor oder während des Eröffnungstermins dem Verhandlungsleiter zugehen, in die Niederschrift, später eingehende Angebote in einem Nachtrag hierzu aufzuführen sind. In den ersten beiden Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass in der Niederschrift gesondert ausgewiesen wird, dass diese Angebote nicht rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingereicht wurden.

40Formal wird die Unterscheidung zwischen rechtzeitigen und nicht rechtzeitigen Angeboten in der Niederschrift dadurch getroffen, dass nicht alle Inhalte bei verspäteten Angeboten aufzunehmen sind, so beispielsweise nicht der Preis.58 Diese verspäteten Angebote sind folglich zu öffnen, es hat jedoch keine Eröffnung hierüber stattzufinden.59 Im Ergebnis sind lediglich der Name und die Anschrift des verspäteten Bieters sowie die genaue Eingangszeit aufzunehmen, was gegebenenfalls auch ohne eine Öffnung des Angebotes möglich sein kann. Zu Dokumentationszwecken ist es zudem ratsam, die verspätet eingegangenen Angebote zu kennzeichnen.60

41Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 sind neben den Eingangszeiten auch die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, mit in der Niederschrift bzw. im Nachtrag dazu zu vermerken. Dem Verhandlungsleiter können solche Gründe gegebenenfalls bereits bekannt sein, wenn zum Beispiel der Bieter die verspätete Abgabe bereits angekündigt hat.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх