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IV.Umgang mit rechtzeitig eingegangenen Angeboten, § 14a Abs. 6
Оглавление34§ 14a Abs. 6 regelt den Umgang mit Angeboten, die zwar rechtzeitig eingegangen sind, aber dem Verhandlungsleiter beim Eröffnungstermin nicht vorgelegen haben. Die Regelung entspricht § 14 Abs. 5, sodass auf die Kommentierung hierzu verwiesen wird.