Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 225

B.Aufklärungsgegenstand (§ 15 Abs. 1 VOB/A) I.Aufklärungsbedarf (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)

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8Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf der öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um Zweifel an der Eignung der Bieter und der Angebote zu beheben. Der Auftraggeber darf nur aufklären, nicht verhandeln. Somit lässt § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ausnahmsweise – bei Vorliegen von Aufklärungsgründen – die Erläuterung eines feststehenden Angebotes zu, nicht jedoch dessen Änderung.10 Als Grundsatz für Aufklärungsgespräche gilt daher, dass diese nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 VOB/A) wäre ansonsten nicht gewahrt.11 Wegen des Ausnahmecharakters des § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist wie bei § 15 Abs. 3 VOB/A eine restriktive Auslegung der Norm geboten.

9Wichtig ist das Verhältnis des § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zu § 16 VOB/A (Ausschluss von Angeboten) und § 16a VOB/A (Nachforderung von fehlenden geforderten Unterlagen und zwingender Ausschluss des Angebots bei nicht fristgerechter Vorlage). Die spezielleren Regelungen der §§ 16 VOB/A und § 16a VOB/A haben – soweit sie einschlägig sind – Vorrang.12 Aufklärungsgespräche nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sind daher nur über Angebote zulässig, die nicht nach § 16 Abs. 1 VOB/A oder § 16a Abs. 5 VOB/A auszuschließen sind. Der öffentliche Auftraggeber darf deshalb z. B. einen im Angebot fehlenden Nachweis nicht zum Gegenstand eines Aufklärungsgespräches machen. Vielmehr hat er den fehlenden Nachweis nach § 16a VOB/A nachzufordern. Legt der Bieter diesen nunmehr nicht in der geforderten Frist vor, ist das Angebot zwingend auszuschließen (§ 16a Abs. 5 VOB/A). Es ist dem Auftraggeber damit verwehrt, sich den im Angebot fehlenden Nachweis, der auch nicht fristgerecht nachgereicht wurde, im Rahmen eines Aufklärungsgespräches vorlegen zu lassen bzw. sich in diesem die fehlenden Angaben vom Bieter erläutern zu lassen.13 Eine Aufklärung von fehlenden zwingenden Angebotsbestandteilen ist unzulässig,14 der Auftraggeber muss diese nachfordern und das Angebot bei nicht fristgerechter Vorlage ausschließen, anderenfalls würde unberechtigt (bevorzugend) in die Wettbewerbsstellung dieses Bieters eingegriffen werden15 und andere Bieter benachteiligt werden.

10Es ist erforderlich, dass überhaupt ein Aufklärungsbedarf besteht. Der Auftraggeber muss für die ordnungsgemäße Wertung der Angebote auf das Ergebnis der Aufklärung angewiesen sein.16

11Die Gründe, nach denen der Auftraggeber Aufklärung verlangen kann, sind in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A abschließend aufgezählt.17

12Mögliche Aufklärungsgründe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A können demnach nur sein:

– die Eignung des Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

– das Angebot selbst,

– etwaige Nebenangebote,

– die geplante Art der Durchführung,

– etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und

– die Angemessenheit der Preise.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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