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3.Etwaige Nebenangebote

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20Soweit Nebenangebote zugelassen sind, hat der Auftraggeber sie nach § 16d Abs. 3 VOB/A wie Hauptangebote zu werten. Für die Zulässigkeit von Aufklärungsmaßnahmen betreffend Nebenangebote kann daher nichts anderes gelten, als für Aufklärungsmaßnahmen, welche auf die Hauptangebote selbst gerichtet sind.40 Sie kommen bspw. dann in Betracht, wenn Zweifel bestehen, ob das Nebenangebot den vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderungen entspricht. Dies ist bei Nebenangeboten häufiger der Fall, da bei diesen der Bieter den technischen Inhalt des Angebots selbst formuliert und nicht auf ein umfangreiches Leistungsverzeichnis mit entsprechend detaillierten Vorgaben zurückgreift. Insbesondere dann, wenn unüblicherweise auf den Nachweis der Gleichwertigkeit (bereits mit Angebotsabgabe) verzichtet wurde, sind Nebenangebote oftmals nur knapp formuliert und es ergibt sich die Notwendigkeit, den wahren Bieterwillen und Einzelheiten des Nebenangebotes zu erforschen,41 um überhaupt prüfen zu können, ob diese den gestellten Anforderungen entsprechen (also gleichwertig sind).

21Ist der Nachweis der Gleichwertigkeit jedoch bereits mit Angebotsabgabe gefordert gewesen und der Bieter unterlässt die Vorlage, ist dessen Nachreichung im Rahmen einer Aufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht möglich. Ebenso wenig darf ein ursprünglich nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechendes Nebenangebot durch die Aufklärung dergestalt nachgebessert werden, dass es (durch die Änderung des Nebenangebots) nunmehr den gestellten Anforderungen entspricht.42

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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